Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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bäude bewegen, werden sie von den Beratern persönlich
im Warteraum geholt und auch wieder dorthin zurück begleitet. Dieses Vorgehen trägt zum Schutz der Sozialdaten
der Versicherten vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte bei und stellt die Wahrung des Sozialgeheimnisses
gemäß § 35 SGB I sicher. Das praktizierte Verfahren entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 78a SGB X.
Ich begrüße es besonders, dass neben den von der Hauptstelle der BfA vorgegebenen bundesweit geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen in der geprüften A– und
B-Stelle spezielle Weisungen existieren und die Mitarbeiter laufend durch entsprechende Rundschreiben, Informationen und Schulungen zu datenschutzrechtlichen Fragen
informiert und sensibilisiert werden. Die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben wird durch den Leiter
der Dienststelle angemessen kontrolliert.
Bei der stichprobenartigen Kontrolle der vorhandenen
Versichertenunterlagen habe ich in Einzelfällen festgestellt, dass diese oftmals für die Aufgabenerfüllung der
Auskunfts- und Beratungsstelle nicht mehr erforderliche
personenbezogene Daten, etwa Kopien vollständiger
Schulzeugnisse, enthielten. Es bestand mit der BfA Einvernehmen darüber, dass zwar die Vorlage solcher Unterlagen zur Bearbeitung der Versicherungsangelegenheiten
grundsätzlich erforderlich ist, hierbei jedoch sichergestellt sein muss, dass der Betroffene vorher bestimmte,
von der BfA nicht benötigte Angaben unkenntlich machen
kann. Die nicht erforderlichen Daten wurden umgehend
gelöscht.
Weiterhin fand ich Unterlagen mit Sozialdaten der Versicherten, die zu lange aufbewahrt wurden. Nach § 84
Abs. 2 Satz 2 SGB X sind Sozialdaten zu löschen, wenn
ihre Kenntnis für die A- und B-Stelle zur rechtmäßigen
Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben
nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die
BfA hat die nicht mehr erforderlichen Unterlagen, etwa
länger zurückliegende und bereits abgeschlossene Beschwerdevorgänge, sofort gelöscht und meine diesbezüglichen Kontrollfeststellungen zum Anlass genommen,
dieses Thema mit den Leitern sämtlicher Auskunfts- und
Beratungsstellen im Rahmen einer Schulung zu erörtern.
Die Ergebnisse meines Besuchs haben einmal mehr belegt, dass dem Datenschutz im Bereich der BfA ein hoher
Stellenwert beigemessen wird.
22.2
Kontrolle einer Rehabilitationsklinik
der BfA
In einer Rehabilitationsklinik in der Trägerschaft der BfA
habe ich die Verarbeitung der Sozialdaten in verschiedenen Bereichen der Klinik – insbesondere Rezeption, Patientenaufnahme, Stationen, Sekretariate, Archive – kontrolliert.
Ein besonderes Augenmerk habe ich dort auf die sog.
Patientenaufnahme gerichtet, da dort mehr Sozialdaten
Drucksache 14/5555
verarbeitet werden, als dies erfahrungsgemäß in sonstigen
Krankenhäusern der Fall ist. Vorgefunden habe ich für
Zwecke der Patientenaufnahme und -betreuung insbesondere umfassende dem Arztgeheimnis unterliegende personenbezogene Daten, etwa ärztliche Befundberichte und
Anträge auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation.
Diese Unterlagen sind insgesamt für die Aufgabenerfüllung dieses Bereiches zu umfangreich und nicht genügend
vor der Einsichtnahme des Publikums gesichert. Ich habe
gegenüber der Klinikleitung entsprechende Verbesserungen angeregt und empfohlen, ergänzend schriftliche organisatorische und datenschutzrechtliche Regelungen für
diesen Klinikbereich zu treffen. Dies wurde erfreulicherweise kurzfristig umgesetzt.
Weitere Einzelfeststellungen in den anderen Bereichen
der Klinik, etwa bezüglich dortiger Löschungen und Datensicherungsmaßnahmen, wurden ebenfalls unmittelbar
mit der Klinikleitung besprochen. Die BfA bzw. die Klinik ist auch hierzu meinen Empfehlungen zeitnah nachgekommen.
Auch diese Kontrolle hat – nicht zuletzt wegen der großen
Aufgeschlossenheit der Klinikleitung dem Datenschutz
gegenüber – meinen positiven Gesamteindruck für den
Bereich der BfA bestätigt.
23
Unfallversicherung
23.1
Gutachtertätigkeit in der gesetzlichen
Unfallversicherung
In meinem 17. TB habe ich ausführlich über die Schwierigkeiten berichtet, die im Zusammenhang mit dem
Gutachterauswahlrecht für Versicherte entstanden sind
(vgl. 17. TB Nr. 23.4). Mit dem Inkrafttreten des § 200
Abs. 2 SGB VII zum 1.1.2000 wurde mit dem Recht für
die Versicherten, einen Gutachter auszuwählen oder
selbst vorzuschlagen, erstmals eine Regelung getroffen,
die nicht nur die Transparenz des Verfahren verbessert,
sondern den Versicherten Mitwirkungsrechte in Anerkennungs- und Feststellungsverfahren einräumt.
Auch im Berichtszeitraum hat sich trotz konstruktiver Ansätze gezeigt, dass die Abkehr von einer jahrzehntelang
geübten Praxis nur schleppend vorangeht, insbesondere
bei der Einschaltung eines beratenden Arztes. In fünf Eingabefällen habe ich einen Verstoß gegen § 200 Abs. 2
SGB VII beanstandet, weil ein beratender Arzt eine Stellungnahme abgegeben hatte, die als Gutachten i. S. dieser
Vorschrift zu werten war. In diesen Fällen hatten die jeweiligen Berufsgenossenschaften ihre beratenden Ärzte
mit umfassenden Gutachten zur Zusammenhangsfrage
beauftragt. Mit nur wenig differierenden Begründungen
hatten die Berufsgenossenschaften § 200 Abs. 2 SGB VII
nicht für anwendbar gehalten, da es sich bei den Anfragen
an den beratenden Arzt nach ihrer Meinung um eine interne Beratung gehandelt habe. Dies hat mich in Anbe-