Drucksache 14/5555

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Auf meine Initiative hin ist § 284 SGB V während der parlamentarischen Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes
zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab
dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000)
entsprechend geändert worden (vgl. BT-Drs. 14/1977).
Nach der vorgesehenen Fassung des § 284 Abs. 4 SGB V
sollte einer Krankenkasse für ihren gesamten Bereich ein
geschäftsstellenübergreifender Zugriff ohne schriftliche
Einwilligung nur noch auf diejenigen Daten möglich
sein, die zur Feststellung des Versicherungsverhältnisses
und der Mitgliedschaft erforderlich sind. Zugriffe auf
weitere Daten eines Versicherten sollten nur noch für die
Geschäftsstelle zugelassen werden, die für den Versicherten örtlich zuständig ist. Der Zugriff durch andere Geschäftsstellen sollte nur mit schriftlicher Einwilligung des
Versicherten ermöglicht werden.
In dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Gesetz, das
das Ergebnis eines Vermittlungsverfahrens ist, ist die Änderung des § 284 SGB V nicht mehr enthalten. Ich habe
das BMG aufgefordert, die im Jahre 1999 beschlossene
Fassung des § 284 Abs. 4 SGB V in den in Vorbereitung
befindlichen Entwurf eines Gesetzes über Datentransparenz und Datenschutz in der GKV – Transparenzgesetz –
(s. o. Nr. 21.1) aufzunehmen. Auch sollte im Rahmen der
Beratungen des Transparenzgesetzes die Aufnahme einer
Regelung geprüft werden, nach der die schriftliche Einwilligung auch durch Vorlage der Krankenversichertenkarte und deren Protokollierung erfolgen kann.

21.7

Mitteilung von Krankheitsursachen
und drittverursachten Gesundheitsschäden (Regressfälle)

Zur Feststellung anderer Kostenträger und um Schadensersatzansprüche nach § 116 SGB X geltend machen zu
können, ist die Übermittlung von Leistungsdaten an die
Krankenkassen erforderlich. Hierfür fehlt zur Zeit eine
entsprechende gesetzliche Regelung. Durch Eingaben
habe ich Kenntnis bekommen, dass Krankenkassen zum
Teil dennoch Unterlagen zur Erfüllung dieser Aufgaben
anfordern. Da nicht von der Hand zu weisen ist, dass die
Krankenkassen diese Unterlagen zur Klärung von Regressfällen benötigen, muss eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.
In den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000) war eine entsprechende Regelung
(§ 294a SGB V) aufgenommen worden (vgl. BT–Drs.
14/1977). In dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen
Gesetz (BGBl. I S. 2626), das das Ergebnis eines Vermittlungsverfahrens ist, ist diese Vorschrift nicht mehr
enthalten. Ich habe daher das BMG gebeten, die ursprüngliche Fassung des § 294a SGB V in den in Vorbereitung befindlichen Entwurf eines Gesetzes über Datentransparenz und Datenschutz in der GKV (Transparenzgesetz) aufzunehmen.

21.8

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Krankenkassen lassen ihre
Leistungspflicht durch ärztliche
Gutachter ihres Vertrauens prüfen

Durch Eingaben bin ich darauf hingewiesen worden, dass
einzelne Krankenkassen Gutachtenaufträge an externe
Ärzte vergeben, obwohl sie in den jeweiligen Einzelfällen
zur Klärung medizinischer Sachverhalte beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine gutachtliche Stellungnahme einholen müssten. Dies wird
zum Teil damit begründet, dass der MDK Gutachten nicht
immer in dem von der Krankenkasse erwarteten Zeitrahmen erstellt bzw. dass die Krankenkassen in Erfüllung ihrer Aufgaben ggf. auch die Gutachten des MDK prüfen
wollen.
Gegen diese Praxis bestehen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Durch das von einigen Krankenkassen
durchgeführte Verfahren erhalten diese Krankenkassen
Kenntnis von medizinischen Daten von Versicherten, die
sie zur Erfüllung ihrer gesetzlich festgelegten Aufgaben
nicht benötigen und daher auch nicht erheben dürfen (vgl.
§ 284 SGB V, s. o. Nr. 21.3).
Die Prüfung medizinischer Sachverhalte für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen, beispielsweise zur Prüfung ihrer Leistungsverpflichtung, von Arbeitsunfähigkeiten sowie zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen ist ausschließlich dem MDK übertragen
(§ 275 SGB V). Das schließt ein, dass auch nur der MDK
einen externen Gutachter beauftragen darf (§ 279 Abs. 5
SGB V).
Die bestehende Rechtslage lässt nicht zu, dass die medizinische Begutachtung von Versicherten durch eigene
Ärzte der Krankenkassen oder durch von den Krankenkassen unmittelbar beauftragten externen Gutachtern
durchgeführt werden.

22

Rentenversicherung

22.1

Kontrolle einer Auskunfts- und
Beratungsstelle der BfA

Im Berichtszeitraum habe ich eine Auskunfts- und Beratungsstelle (A- und B-Stelle) der BfA datenschutzrechtlich beraten und kontrolliert. In solchen Außenstellen der
BfA können Versicherte sich persönlich und Orts nah in
Rentenangelegenheiten beraten lassen und Auskünfte erhalten.
Da in einer solchen Stelle in erheblichem Umfang Publikumsverkehr stattfindet, kommt einer effizienten Zugangskontrolle besondere Bedeutung zu. In der A- und
B-Stelle habe ich kontrolliert, wie die Identität der Besucher geprüft wird und wie die Beratung der Versicherten
in der zentralen Anmeldestelle organisiert ist. Die Versicherten werden von den Beratern in Einzelräumen bedient. Damit sich die Besucher nicht frei im Dienstge-

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