mit besonderen Sicherheitsrisiken gelten), erschwert oder unmöglich, was Unternehmensentscheidungen beeinflusse.
Vom BMWi-Fachreferat wurden zwei vpS-Bereiche genannt, in denen immer wieder Probleme
auftreten würden. Zum einen werde in Ausschreibungen immer wieder eine bereits erfolgreich
abgeschlossene SÜ vpS als Teilnahmevoraussetzung am Bieterwettbewerb gefordert. Dies
sei jedoch unzulässig, da Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht „auf Vorrat“
einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen dürften. Zum anderen stelle die hohe Fluktuation bei
Personal von Fremdfirmen ein Problem dar. Dies führe dazu, dass Personen, die für eine
Tätigkeit an einer seS überprüft würden, dann doch nicht dort eingesetzt würden, da sie nach
Abschluss der Überprüfung schon nicht mehr für die Fremdfirma tätig seien oder in einem
anderen (nicht sicherheitsempfindlichen) Bereich eingesetzt würden.
Optimierungsbedarf bestehe aus Sicht des BMWi-Fachreferats im Bereich der SÜFV. So
verursache der neu eingefügte § 10a SÜFV aufgrund der unklaren Formulierung („soweit der
Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen
Eingriffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheitsbericht nach § 9 Störfall-Verordnung
dokumentiert ist“) erhöhten Kommunikationsaufwand mit den betroffenen Unternehmen. Für
einige Unternehmen und für einige für den Vollzug der Störfall-Verordnung zuständige Behörden sei bis heute z. T. noch unklar, wann Maßnahmen als „ausreichend“ im Sinne der Vorschrift anzusehen seien. Dies führe auf allen Seiten zu Unsicherheiten, wann vpS-Überprüfungen durchzuführen seien. Zum Teil möchten auch Unternehmen, die aufgrund der neuen
Vorschriften nicht mehr unter das vpS-Überprüfungsregime fallen, weiter betreut werden.
Zudem sei es problematisch, dass zwei Bundesministerien (BMWi für Durchführung der
Personenüberprüfungen im vpS und BMUB205 für die Formulierung und Auslegung von § 10a
SÜFV aufgrund seiner Zuständigkeit für das Störfallrecht) sowie verschiedene Kommunal- und
Landesbehörden (für den Vollzug des Störfallrechts) zuständig seien. Zur Verbesserung der
Situation habe das BMWi gemeinsam mit dem BMUB das Informationsblatt „Ergänzende
Hinweise für Unternehmen, die den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung unterliegen
sowie für entsprechende Aufsichtsbehörden“ zur Verfügung gestellt.
Insgesamt zieht das BMWi-Fachreferat im Vergleich zur vorherigen Evaluation ein positiveres
Fazit mit Blick auf den vpS. Die Harmonisierung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes mit den Überprüfungssystemen aus Luft- und Atomsicherheit habe sich bewährt. Im
Evaluationszeitraum habe es einen Fall gegeben, bei dem ein Sicherheitsrisiko festgestellt
wurde. Dies zeige, dass die Sicherheitsüberprüfungen durchaus geeignete personelle Schutzmaßnahmen vor Innentätern seien. Obwohl der vpS insoweit als durchaus sinnvolles
Instrument erachtet werde, könne jedoch die Frage gestellt werden, ob der Aufwand in einem
angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehe.
Nach Einschätzung des BMWi-Fachreferats halte mittlerweile die überwiegende Zahl der beim
BMWi registrierten Unternehmen den vpS für ein sinnvolles Instrument. Insgesamt sei man mit
dem Instrument – vor allem nach der aktuellen SÜG-Novelle – nunmehr zufrieden.
Die durch die SÜG-Novelle vorgenommen rechtlichen Änderungen wurden vom BMWi-Fachreferat insgesamt positiv bewertet, auch wenn derzeit kaum belastbare Erfahrungen mit den
neuen Regelungen vorliegen würden. Als vorteilhaft wurde die Steigerung der Überprüfungsqualität durch die Einführung zusätzlicher Maßnahmen in § 12 SÜG (AZR-Auskunft, ZStV,
Abfragemöglichkeit bei ausländischen Behörden, Einsichtnahme in öffentlich sichtbare Internetseiten/öffentlich sichtbare Teile sozialer Netzwerke) angesehen. Zudem wurde es von
Seiten des BMWi-Fachreferats begrüßt, dass die betroffenen Personen nun zusätzlich zur

205

Seit 14.3.2018 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).

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