Nummer des Reisepasses oder Personalausweises die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum in der Sicherheitserklärung angeben müssten. Durch diese zusätzlichen Daten
werde eine Identitätsprüfung bei den entsprechend ausstellenden Stellen möglich. Darüber
hinaus wurde die Einfügung des § 15a SÜG positiv bewertet, da dadurch die Sabotageschutzbeauftragten im Unternehmen schneller durch die personalverwaltende Stelle über wichtige
Änderungen informiert werden und somit besser als bislang in die Lage versetzt würden, ihren
unverzüglichen Unterrichtungsverpflichtungen nach § 29 Abs. 1 SÜG nachzukommen. Hier
bleibe allerdings abzuwarten, ob sich dies in der Praxis so bestätige.
Bewertung der Regelung aus Sicht des Fachreferats im BMI
Das BMI-Fachreferat sprach sich für eine Beibehaltung der Regelungen zum vpS im öffentlichen Bereich aus. Es sei nicht vertretbar, dass an sicherheitsrelevanten Stellen Personal
eingesetzt werde, das nicht sicherheitsüberprüft sei. Genau dies würde aber geschehen, wenn
die Regelungen zum vpS entfallen würden.
Die erweiterte Ausnahmeregelung werde ebenfalls positiv bewertet. Insbesondere bei kurzfristigen Tätigkeiten ermögliche die Regelung, Externe (z. B. Unternehmen) an einer sicherheitsempfindlichen Stelle zu beschäftigen, ohne eine aufwendige SÜ durchführen zu müssen.
Dies bedeute weniger Arbeit für das BfV und eine geringere Belastung der betroffenen Person.
Ein Nachteil der Ausnahmeregelung bestehe darin, dass die Begleitung durch sicherheitsüberprüftes Personal aufwendig sei.
Durch die Aufnahme der in § 9a SÜFV genannten Unternehmen, die z. B. am Aufbau der
Netze des Bundes mitwirken, sei zudem eine Regelungslücke geschlossen worden, da diese
Unternehmen lebenswichtig seien und deshalb auch vom vpS abgedeckt sein sollten.
Die Änderungen der SÜFV sowie die SÜG-Novelle hätten zudem dazu geführt, dass die Zahl
und der Umfang der Sicherheitsüberprüfungen gestiegen seien. So würden im öffentlichen
Bereich bei der Aktualisierung Maßnahmen wie bei einer Ü1 (Angleichung an das Vorgehen
im nichtöffentlichen Bereich) und nun für alle Überprüfungsarten alle zehn Jahre Wiederholungsüberprüfungen durchgeführt.
Allerdings müsse aus Sicht des BMI-Fachreferats der vpS praktisch fortentwickelt werden. So
sollten die bei einer SÜ vpS zugrunde gelegten Kriterien einer Überprüfung unterzogen
werden, da eine Ü2 vpS eine geringere Wertigkeit als eine Ü2-Geheimschutz habe. Beispielsweise erfolgten bei der SÜ vps keine Abfrage von Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten in der Sicherheitserklärung und keine Einbeziehung des Partners der zu überprüfenden Person. Dies führe dazu, dass nicht alle Bundesländer die SÜ vpS (Bund) in ihrem
Zuständigkeitsbereich als Ü2-äquivalent anerkennen würden. Folglich komme es immer
wieder zu Doppelüberprüfungen. Zudem habe es im Luftsicherheitsbereich, der als Vorlage
für die Fortentwicklung der SÜ vpS diente, nunmehr eine Einführung einer allgemeinen Zuverlässigkeitsprüfung206 gegeben, sodass auch für den vpS eine Anpassung der Kriterien geprüft werden sollte. In diesem Zusammenhang regte das BMI-Fachreferat an, ob nicht eine
Vereinheitlichung der vpS-Regelungen und damit eine Reduzierung der Überprüfungsarten
durch die Angleichung an den Geheimschutz sinnvoll wären.
Kein Änderungsbedarf wird hingegen bei der SÜFV gesehen. Es habe zwar in der Vergangenheit immer mal wieder Auslegungsprobleme zwischen den Ressorts gegeben. Dies sei
bislang aber immer bilateral geklärt worden. Ggf. sollte darüber nachgedacht werden, die neugeschaffene Zentralstelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) in § 1 der
SÜFV mitaufzunehmen.
206

Vgl. hierzu BT-Drs. 18/9752, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes
zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 26. September 2016, S. 52-53.

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