werden. Aus Sicht des BMWi-Fachreferats konnte somit die Akzeptanz des Instruments im
nichtöffentlichen Bereich erhöht werden.
Die für den nichtöffentlichen Bereich geltenden Regelungen in der SÜFV werden vom BMWiFachreferat als hinreichend genau angesehen, um die Wirtschaft anzusprechen, die nach
Willen des Verordnungsgebers eine lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung im Sinne
von § 1 Abs. 5 S. 1 SÜG sind. Allerdings passiere es immer wieder, dass relativ viel Zeit
zwischen der Identifikation einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einem Unternehmen und
der Beantragung von SÜ-Verfahren durch die Sabotageschutzbeauftragten vergehe, da diese
zuvor noch interne freiwillige Beteiligungen (z. B. Betriebsrat) vornehmen wollten. Die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SÜFV a. F. (sog. „Sprengstoffhersteller/-lager“) habe dazu geführt,
dass die Betreuung von Unternehmen eingestellt worden sei, die bislang ausschließlich
aufgrund dieser Vorschrift Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen hatten. Im Jahr 2014
seien es noch 17 Unternehmen mit eigenen sicherheitsempfindlichen Stellen und 3.330 abgeschlossenen vpS-Überprüfungen gewesen; darüber hinaus seien ca. 1.000 Personen, die über
75 Fremdfirmen an sicherheitsempfindlichen Stellen der Sprengstoffhersteller/-lager eingesetzt worden waren, nicht mehr dem vpS unterfallen. 202
Störfallunternehmen mit erweiterten Pflichten nach der Störfallverordnung sowie Unternehmensbereiche, die diesen gleichgestellt sind (§ 10a SÜFV), müssen nur noch Sicherheitsüberprüfungen im vpS durchführen lassen, soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt und dies im
Sicherheitsbericht nach § 9 Störfall-Verordnung dokumentiert ist. Im Jahr 2014 betreute das
BMWi 77 Störfallunternehmen203 mit 3.566 abgeschlossenen vpS-Überprüfungen. Nach der
Änderung der SÜFV seien es im Jahr 2017 noch 24 Unternehmen204 mit 1.233 abgeschlossenen vpS-Überprüfungen.
Darüber hinaus wurde die Modifikation des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SÜFV („Telekommunikationsunternehmen“) vom BMWi-Fachreferat begrüßt, da die Zahl der Unternehmen und damit der
zu überprüfende Personenkreis gegenüber der vorherigen Regelung auf das aus § 1 Abs. 5
S.1 Nr. 2 SÜG resultierende Maß begrenzt worden sei. Es gebe insgesamt rund 1.500 Unternehmen, die Übertragungswege bereitstellen. Diese seien aber nicht alle relevant für den vpS.
Daher würden nun mit Blick auf § 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SÜG nur Unternehmen erfasst, die
Übertragungswege für Telekommunikationsunternehmen bereitstellen oder betreiben, die
Telekommunikationsdienste für mehr als 100.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erbringen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SÜFV i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PTSG).
Das BMWi-Fachreferat geht davon aus, dass mit dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz in den Unternehmen – da es sich um eine zusätzliche Aufgabe handele – ein
zusätzlicher Aufwand verbunden sei, der sich auch noch einmal durch die SÜG-Novelle aus
dem Jahr 2017 etwas erhöht habe (z. B. aufgrund einer notwendig gewordenen Anpassung
der IT-Systeme zur Unterrichtung von Sabotageschutzbeauftragten durch deren Personalverwaltung). Aufgrund der Globalisierung der Märkte gebe es zudem immer mehr ausländische
Unternehmen, die in Deutschland an sicherheitsempfindlichen Stellen (seS) arbeiten würden.
Für diese Unternehmen würden die Regelungen und v. a. deutschsprachigen Formulare, insbesondere aufgrund der Sprachbarriere, eine besondere Herausforderung darstellen. Zugleich
sei die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die im Prognosezeitraum
Wohnsitze in bestimmten Staaten (z. B. solchen, die nach Feststellung des BMI als Staaten
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Stand: 21. August 2014.
Stand: 21. August 2014.
204 Stand: 19. Oktober 2017.
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