

eine besondere Gefährdung, insbesondere die Besorgnis einer Erpressbarkeit, bei
möglichen Anbahnungs-/Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste,
krimineller oder terroristischer Vereinigungen oder extremistischer Organisationen,
die Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgen, begründen oder



Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes oder jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

Insgesamt wurden zwischen Januar 2015 und Dezember 2017 10.317 SÜ im öffentlichen
Bereich eingeleitet. Im gleichen Zeitraum wurden 10.786 SÜ abgeschlossen. Rund 97 Prozent
der SÜ wurden ohne sicherheitserhebliche Erkenntnisse abgeschlossen. In etwa mehr als drei
Prozent der Fälle wurden hingegen sicherheitserhebliche Erkenntnisse gewonnen, wobei in
sechs Fällen ein Sicherheitshinweis gegeben und in sieben Fällen ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde.
Tab. 18: SÜ im öffentlichen Bereich 2015-2017
Öffentlicher Bereich

2015

2016

2017

Gesamt

Eingeleitete SÜ

3.117

3.673

3.527

10.317

Abgeschlossene SÜ, davon

3.303

4.014

3.451

10.768

Ohne Erkenntnisse, davon

3.211

3.881

3.335

10.427

Sicherheitserhebliche
Erkenntnisse, davon

92

133

116

341

Sicherheitshinweise

2

2

2

6

Sicherheitsrisiko

3

-

4

7

Im Gegensatz zum nichtöffentlichen Bereich ist es im öffentlichen Bereich gegenüber dem
Zeitraum 2012-2014 zu einem Anstieg der im Zeitraum 2015-2017 eingeleiteten und abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen von knapp 19 Prozent bzw. 28 Prozent gekommen.
Bewertung der Regelung aus Sicht des Fachreferats im BMWi
Nach Auffassung des Fachreferats habe das Änderungsgesetz 2011 zu einer Schärfung der
Zielrichtung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes mit Blick auf bewusste (terroristische) Sabotagehandlungen geführt. Außerdem sei es zu einer Anpassung von Überprüfungsmaßnahmen, zu einer Reduzierung von unnötigen Datenerhebungen bei Betroffenen
sowie zu einer Schaffung einer Ausnahmeregelung für kurzzeitige Einsätze an sicherheitsempfindlichen Stellen gekommen, die durch das Gesetz zur Verlängerung der Befristung von
Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen noch einmal erweitert wurde.
Allerdings könne das BMWi-Fachreferat keine Bewertung der Ausnahmereglung vornehmen,
da – nach dem Willen des Gesetzgebers – die Sabotageschutzbeauftragten in den Unternehmen mit sicherheitsempfindlichen Stellen vor Ort über die Anwendung der Ausnahmeregelung entscheiden. Eine ständige Begleitung einer sicherheitsüberprüften Person, die an
einer sicherheitsempfindlichen Stelle beschäftigt sei, verursache nach Einschätzung des
BMWi-Fachreferats aber in jedem Fall Kosten.
Durch die Änderungen des Änderungsgesetzes 2011 konnten ohne Sicherheitsverlust die
Rechte der Betroffenen und der Datenschutz gestärkt werden und eine Harmonisierung der
Personenüberprüfungen im Bereich Sabotageschutz (vpS, Luft- und Atomsicherheit) erreicht
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