nicht sicherheitsüberprüftes Personal kurzzeitig unter ständiger Begleitung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle beschäftigen zu können, von „in der Regel höchstens einen Tag“ auf
„höchstens vier Wochen“ ausgedehnt wurde.
Öffentlicher Bereich
Im öffentlichen Bereich ist das Verfahren weitgehend mit dem im nichtöffentlichen Bereich
identisch. Auch hier ist das BfV als mitwirkende Behörde für die Durchführung der Überprüfungsmaßnahmen zuständig. Einziger Unterschied ist, dass die Sabotageschutzbeauftragten der Behörden, in denen eine Person an einer sicherheitsempfindlichen Stelle eingesetzt werden soll, als zuständige Stelle letztlich auch die Entscheidung darüber treffen, ob die
Tätigkeit aufgenommen werden kann oder nicht. Eine Ausnahme im Vergleich zum nichtöffentlichen Bereich stellt die Bundesbank dar. Auf Grundlage eines BMI-Erlasses existiert hier
eine Sonderreglung hinsichtlich der SÜ im vorbeugenden personellen Sabotageschutz. Dieser
stellt nicht nur auf terroristische Gefahren ab, sondern auch auf sonstige Gefährdungen, die
sich spezifisch im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit ergeben (etwa Untreue i. S. d. § 266
StGB).
Im Geschäftsbereich des BMI dauert die Überprüfung einer betroffenen Person durch das BfV
in der Regel zehn Wochen. Für einen Fall ohne sicherheitserhebliche Erkenntnisse benötigen
der Geheimschutz-/Sabotageschutzbeauftragte und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
etwa 45 Minuten Nettoarbeitszeit (10-15 Minuten für die Prüfung der Sicherheitserklärung
sowie 30 Minuten für die Belehrung). Bei Fällen mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen, bei
denen das BfV ein Sicherheitsrisiko sehe, würden noch rund 60 Minuten für die Anhörung
hinzukommen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos führt dazu, dass die betroffene Person
nicht an der sicherheitsempfindlichen Stelle eingesetzt werden kann. Unter Umständen müsse
die Person dann umgesetzt oder versetzt werden. Bei gravierenden Erkenntnissen würden
diese an die Personalstelle zum Zwecke einer etwaigen disziplinarrechtlichen Verfolgung
sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen übermittelt, sofern dies zu dem mit der
Überprüfung verfolgten Zweck erforderlich sei.
Im öffentlichen Bereich können folgende Ergebnisarten bei der Durchführung von SÜ im
vorbeugenden personellen Sabotageschutz unterschieden werden:
1. Ohne Erkenntnisse:
Es gibt keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko.
2. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse:
Eine Erkenntnis ist dann sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein
Sicherheitsrisiko ergibt.
3. Sicherheitshinweise:
Das BfV kann dem Sabotageschutzbeauftragten fallbezogene Sicherheitshinweise
geben.
4. Sicherheitsrisiko:
Ein Sicherheitsrisiko wird dann festgestellt, wenn sich im Rahmen einer an § 1 Abs. 4
S. 2 SÜG orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls insbesondere im Hinblick auf die
vorgesehene Tätigkeit des Betroffenen tatsächliche Anhaltspunkte erhärten, die
Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen,
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