Abs. 3 S. 2 SÜG erforderlichen Bewertung kann resultieren, dass eine Erkenntnis zwar
weiter sicherheitserheblich ist, aber nicht zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führt.
3. Sicherheitsrisiko:
Ein Sicherheitsrisiko wird dann festgestellt, wenn sich im Rahmen einer an § 1 Abs. 4
S. 2 SÜG orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls insbesondere im Hinblick auf die
vorgesehene Tätigkeit des Betroffenen tatsächliche Anhaltspunkte erhärten, die


Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen,



eine besondere Gefährdung, insbesondere die Besorgnis einer Erpressbarkeit, bei
möglichen Anbahnungs-/Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste,
krimineller oder terroristischer Vereinigungen oder extremistischer Organisationen,
die Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgen, begründen oder



Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes oder jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

Zwischen Januar 2015 und Dezember 2017 wurden im nichtöffentlichen Bereich insgesamt
14.736 SÜ eingeleitet, während 14.272 SÜ zum Abschluss gebracht werden konnten. In 95
Prozent der Fälle wurden hierbei keine Probleme festgestellt. In knapp fünf Prozent der Fälle
gab es sicherheitserhebliche Erkenntnisse anderer Art. In lediglich einem Fall wurde ein
Sicherheitsrisiko festgestellt.
Tab. 17: SÜ im nichtöffentlichen Bereich 2015-2017
Nichtöffentlicher Bereich

2015

2016

2017

Gesamt

Eingeleitete SÜ

5.544

4.185

5.007

14.736

Abgeschlossene SÜ, davon

5.296

4.458

4.518

14.272

Ohne Erkenntnisse

5.027

4.224

4.338

13.589

Sicherheitserhebliche Erkenntnisse
anderer Art, davon:

269

234

180

683

Sicherheitsrisiko

-

-

1

1

Auffällig ist, dass sich die Zahl der im Zeitraum 2015 bis 2017 eingeleiteten sowie abgeschlossenen SÜ gegenüber dem Zeitraum 2012 bis 2014 um knapp 36 Prozent bzw. mehr als
33 Prozent deutlich verringert hat.
Im Rahmen der SÜG-Novelle wurde darüber hinaus festgelegt, dass für Sicherheitsüberprüfungen nach dem SÜG nach der Erstüberprüfung alle fünf Jahre abwechselnd eine Aktualisierung und Wiederholungsprüfung erfolgen soll. Bei der Aktualisierung wird die vorhandene
Sicherheitserklärung handschriftlich ergänzt, sofern es Änderungen gegeben hat. Zudem
werden nur die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 SÜG im erforderlichen Umfang durchgeführt
(siehe auch § 28 Abs. 2 SÜG). Bei der Wiederholungsprüfung füllt die betroffene Person eine
neue Sicherheitserklärung aus. In diesem Fall werden die Maßnahmen gemäß § 12 SÜG in
vollem Umfang durchgeführt (siehe auch § 17 Abs. 2 S. 3 SÜG). Im Zuge des Art. 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen wurde § 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG dahin gehend geändert, dass die Ausnahmeregelung,

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