landsaufenthalts von sechs Monaten und mehr in den letzten fünf Jahren inklusive substituierender Maßnahmen (z. B. die Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses des
jeweiligen Landes) gesetzlich geregelt.
Die Durchführung dieser Sicherheitsmaßnahmen dauert im Durchschnitt mindestens drei bis
vier Monate. Das BfV führt bei den eingegangenen Unterlagen eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung durch und startet dann die in § 12 SÜG vorgesehenen Anfragen. Zu unterscheiden sind hier automatisierte Anfragen über NADIS sowie beim Bundeszentralregister,
beim BKA und bei der Bundespolizei. Die Abfrage bei den LKÄ erfolge momentan noch mittels
einer schriftlichen Anfrage per Post. Teilweise würden die Daten von den LKÄ auch per Post
ans BfV übermittelt. Mit einigen LKÄ würden Daten per E-Mail ausgetauscht. In der
19. Legislaturperiode sei jedoch eine automatisierte Abfragemöglichkeit geplant.
Das BfV bewertet die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen in einem Votum, das dann
dem BMWi als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestellt werde. Bei Überprüfungen
ohne Erkenntnisse fällt beim BfV ein Arbeitsaufwand von durchschnittlich insgesamt 45
Minuten198, bei Überprüfungen mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen von durchschnittlich
insgesamt 460 Minuten199 an. Das BMWi bewertet wiederum das Votum des BfV und entscheide unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die
vorgesehene Tätigkeit des Betroffenen, ob dieser an einer sicherheitsempfindlichen Stelle eingesetzt werden kann. Es ist bei seiner Entscheidung nicht an das Votum des BfV gebunden.
Gelangt das Fachreferat zu der Auffassung, dass beim Betroffenen ein Sicherheitsrisiko
vorliegen könnte, wird der betroffenen Person die Gelegenheit gegeben, sich persönlich zu
den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Gelingt es der betroffenen
Person, die sicherheitserheblichen Erkenntnisse auszuräumen, wird die neue Sachlage
zwischen BMWi und BfV erörtert und im Anschluss daran die ggf. positive Entscheidung dem
Unternehmen mitgeteilt.
Für den Fall, dass keine neuen, die betroffene Person entlastenden Informationen im Rahmen
der Anhörung gewonnen werden konnten, wird den Unternehmen die negative Entscheidung
(ohne Angabe von Gründen) mitgeteilt. Das Ergebnis der SÜ sowie die erforderlichen Angaben
zum Abschluss der Überprüfung werden in einer Datenbank erfasst. Vor der gesetzlichen
Änderung im Jahr 2011 wurden unterschiedliche Kriterien bei der Bewertung zu Grunde gelegt. Während das BMWi das Instrument unter der Prämisse „Bekämpfung des internationalen
Terrorismus“200 verstand und die Entscheidungen in Bezug auf potenzielle Saboteure als
Innentäter201 traf, nahm das BfV stärker eine allgemeine Zuverlässigkeit in den Blick. Die
Gesetzesänderung führte dann zu einer Veränderung der letztgenannten Bewertungspraxis,
sodass sich die Zahl der festgestellten Sicherheitsrisiken deutlich reduzierte.
Im nichtöffentlichen Bereich können folgende Ergebnisarten bei der Durchführung von SÜ im
vorbeugenden personellen Sabotageschutz unterschieden werden:
1. Ohne Erkenntnisse:
Es gibt keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko.
2. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse:
Eine Erkenntnis ist dann sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein
Sicherheitsrisiko ergibt (§ 5 Abs. 2 SÜG). Aus § 14 Abs. 1 S. 2 SÜG sowie der nach § 14

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40 Minuten (mittlerer Dienst) und 5 Minuten (gehobener Dienst).
60 Minuten (mittlerer Dienst) und 400 Minuten (gehobener Dienst).
200 So Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 35.
201 So Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 18 f.
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