mindestens eine sicherheitsempfindliche Stelle, wobei die Identifikation der sicherheitsempfindlichen Stelle im nichtöffentlichen Bereich durch das jeweilige Unternehmen selbst erfolgt. In einem ersten Schritt erfolgt eine Art Registrierung der Einrichtungen beim zuständigen
Fachreferat des BMWi. Dort werden 871 Unternehmen (Stand: Oktober 2017) betreut. Das
Referat prüft dann, ob es sich bei den antragstellenden Unternehmen um eine lebenswichtige
Einrichtung oder um eine sog. Fremdfirma handelt. Fremdfirmen (z. B. Dienstleister oder
Handwerksbetriebe) verfügen über keine eigenen sicherheitsempfindlichen Stellen, entsenden
jedoch Personal zum Einsatz an solche Stellen. Das Personal dieser Firmen hat nach Angaben
des BMWi einen nicht unerheblichen Anteil an der Gesamtzahl der Überprüfungen.
Bei verteidigungswichtigen Einrichtungen meldet das Unternehmen dem BMVg, welche
Bereiche aus seiner Sicht als sicherheitsempfindliche Stellen anzusehen sind. Kommt das
BMVg nach eigener Einschätzung zu dem Schluss, dass es sich tatsächlich um eine solche
handelt, ersucht es anschließend um das Einvernehmen des BMI. Nach Erteilung des Einvernehmens erhält das Unternehmen vom BMVg eine entsprechende Bestätigung. Das BMWi
erhält ebenfalls eine Mitteilung, die als Grundlage für die Durchführung der entsprechenden
SÜ (§ 10 Abs. 2 SÜFV) gilt.
In einem zweiten Schritt werden die Personenprüfungen wie folgt durchgeführt: Das Fachreferat prüft die in der Sicherheitserklärung und im Antrag auf SÜ gemachten Angaben und
erfasst die Daten, sofern sie vollständig und richtig sind. In vielen Fällen waren die Angaben
zur Person fehlerhaft oder unvollständig (Name, Geburtsdatum/-ort, Wohnsitze (In- und Ausland)). Dies führte in der Vergangenheit zu Verzögerungen im Verfahren von drei bis vier
Wochen. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Umsetzung der elektronischen Sicherheitserklärung wurde vom BMWi-Fachreferat selbst ein PDF programmiert, das ein Ausfüllen
der Sicherheitserklärung am PC ermöglicht und Prüfroutinen enthält, die ein unvollständiges/
fehlerhaftes Ausfüllen der Sicherheitserklärung verhindern und dadurch zur Reduzierung der
Zahl zurückgesendeter Sicherheitserklärung beitragen soll.
Das Original der Sicherheitserklärung wird dann vom Fachreferat an das BfV geschickt, das
als mitwirkende Behörde die Maßnahmen der erweiterten SÜ nach § 12 Abs. 1 bis 2 und 3a
SÜG durchführt. Hierzu gehören:
Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung,
Abfrage der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden Bund/Länder,
Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
Abfrage beim Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
Anfrage an das Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizeipräsidium, BND und
BAMAD,
Anfrage an Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze in der Regel der letzten
fünf Jahre über die LKÄ sowie eine
Identitätsprüfung.
Soweit im Einzelfall erforderlich, erfolgt bei ausländischen betroffenen Personen, die keine
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, ein Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3
Abs. 1 und 2 Nrn. 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten.
Darüber hinaus wurde die Einsichtnahmemöglichkeit in öffentlich sichtbare Internetseiten und
in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke, in denen die betroffene Person Mitglied
ist, geschaffen und die Abfrage bei ausländischen Sicherheitsbehörden im Falle eines Aus93