öffentlichem und militärischen (Sicherheits-)Bereich – dargestellt und um die Einschätzungen
der Behörden, die von den Regelungen zum vpS betroffen sind, ergänzt.
4.11.2.1. Statistische Ergebnisse und Einschätzungen der betroffenen Behörden
Die Einführung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes in das Sicherheitsüberprüfungsgesetz sollte der entschlossenen, aber auch wirkungsvollen Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen.195 Durch Sicherheitsüberprüfungen sollte verhindert werden, dass
potenzielle Innentäter an sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen oder einen militärischen Sicherheitsbereich gelangen und dort Sabotageakte begehen können, die
1. die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden,
2. Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen oder
3. die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der
Zivilen Verteidigung erheblich gefährden.
Mit der Einfügung von § 1 Abs. 4 S. 2 SÜG im Rahmen des Änderungsgesetzes 2011 wurde
diese Zielsetzung, die bereits im TBEG zum Ausdruck kam196, auf gesetzlicher Ebene noch
einmal ausdrücklich unterstrichen. Für Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen
beschäftigt werden sollen, ist vor Aufnahme ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit seit dem
10. Januar 2012 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) durchzuführen. Diese sieht
neben einer Identitätsprüfung auch die Einbeziehung von Erkenntnissen der Polizeidienststellen der Wohnsitze in der Regel der letzten fünf Jahre der/des Betroffenen, insbesondere
im Hinblick auf laufende Ermittlungsverfahren, vor, die verfahrensmäßig über die jeweiligen
Landeskriminalämter (LKÄ) gesteuert werden. Eine Einbeziehung des Partners/der Partnerin
in die Ü2 im vorbeugenden personellen Sabotageschutz erfolgt hingegen nicht.197
Grundsätzlich lassen sich drei Bereiche (1. nichtöffentlicher Bereich, 2. öffentlicher Bereich
und 3. militärischer Sicherheitsbereich) unterscheiden, in denen eine solche SÜ durchgeführt
wird. In der SÜFV ist sowohl für den öffentlichen Bereich (§§ 2 bis 9 SÜFV) als auch für den
nichtöffentlichen Bereich (§§ 9a bis 11 SÜFV) festgelegt, welche lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen über sicherheitsempfindliche Stellen verfügen. Der militärische
Sicherheitsbereich wird bereits in § 1 Abs. 4 S. 1 SÜG hinreichend definiert und findet daher
in der SÜFV keine Erwähnung. Bei einer ersten Betrachtung der Zahlen zu den eingeleiteten
und abgeschlossenen SÜ fällt auf, dass im militärischen Sicherheitsbereich mit Abstand die
meisten SÜ anfallen, während der nichtöffentliche und der öffentliche Bereich deutlich hinter
den Zahlen des Geschäftsbereichs des BMVg zurückbleiben. Hinsichtlich der Anwendungspraxis ist festzuhalten, dass einige Unterschiede zwischen den drei Bereichen bestehen.
Dementsprechend erfolgt hier eine differenzierte Darstellung.
4.11.2.1.1.
Nichtöffentlicher und öffentlicher Bereich
Da die Bewertung des nichtöffentlichen und öffentlichen Bereiches durch das BfV als mitwirkende Stelle insgesamt erfolgt, ist ein gemeinsames Oberkapitel erforderlich.
Nichtöffentlicher Bereich
Die SÜFV definiert, welche Unternehmen als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 5 SÜG anzusehen sind. Von der SÜFV erfasste Einrichtungen haben
195
So Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 35.
Vgl. Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 43.
197 § 2 Abs. 2 S. 1 SÜG; Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht (2014), § 8 SÜG Rn. 4.
196
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