Änderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse sowie sicherheitsrelevante Informationen dem Geheimschutz-/Sabotageschutzbeauftragten durch die
Personalstelle ausdrücklich mitzuteilen (§ 15a SÜG), bisher wurde dies aus § 18 Abs. 2 SÜG
abgeleitet.188 Die §§ 24, 25 SÜG – Anwendungsbereich und Zuständigkeit im nichtöffentlichen
Bereich – wurden im Wesentlichen redaktionell neugefasst.
Im Jahr 2002 erfolgte eine Änderung des § 1 Abs. 3 S. 2 MADG.189 Es handelt sich um eine
Klarstellung, dass sich die Befugnisse des BAMAD bei der Mitwirkung an Sicherheitsüberprüfungen aus Gründen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ebenfalls aus dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz ergeben.190
Die Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer
Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung
der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFV)
wurde im Jahre 2003 erlassen und 2007 neu bekanntgemacht.191 In ihr wird festgelegt, welche
Stellen oder Teile davon lebens- oder verteidigungswichtig sind und welches Bundesministerium für die nichtöffentlichen Stellen zuständig ist. Sie wurde durch die Dritte Verordnung zur
Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung192, die am 9. Januar 2016 in
Kraft trat, geändert. Danach wurden Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der
Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind, als lebenswichtige
Einrichtung definiert (§ 9a Nr. 2 SÜFV). § 10 Abs. 1 Nr. 1 SÜFV wurde insoweit modifiziert, als
dass nicht mehr die einzelnen Telekommunikationsdienste, sondern die Transportebene
(Übertragungswege) als kritische Telekommunikationsinfrastruktur in den Blick genommen
wurde. § 10 Nr. 2 SÜFV a.F. wurde zugunsten bereits bestehender spezialgesetzlicher Vorschriften im Waffen- und Sprengstoffgesetz zur Vermeidung von Doppelüberprüfungen mit den
damit verbundenen Inkonsistenzen gestrichen. Nummer 3 wurde in § 10a SÜFV verlagert und
die Anwendbarkeit insoweit eingeschränkt, als dass eine Lebenswichtigkeit im Sinne von § 1
Absatz 5 Satz 1 SÜG nicht gegeben ist, wenn der Betrieb ausreichend durch organisatorische
oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung dokumentiert ist.
Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften193 wurde eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1) nach dem SÜG
für Soldaten eingeführt (§ 37 Abs. 3 SG194, sog. Soldateneinstellungsüberprüfung). Wenn
Letzteres auch nicht unmittelbar Gegenstand der Evaluation war, so wurde hierauf wegen der
weitreichenden Bedeutung in den Interviews Bezug genommen.
4.11.2. Empirische Ergebnisse
Im Folgenden werden die Ergebnisse der von BfV, BMVg und BMWi übermittelten Fallzahlen
für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 – differenziert nach nichtöffentlichem,
188
Vgl. dazu auch RegEntw, BT-Drs.18/11281 S. 81.
Art. 2 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 363.
190 Vgl. Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 42.
191 Vgl. SÜFV vom 30.07.2003, BGBl I Nr. 39 vom 08.08.2003, S. 1553, neu bekanntgemacht am
12.09.2007, BGBl I Nr. 48 vom 20.07.2007, S. 2294.
192 Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung, BGBl I Nr. 49,
S. 2186, in Kraft getreten am 9.1.2016.
193 BGBl I Nr. 15 vom 30.03.2017, S. 562.
194 Zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 08.06.2017, BGBl I Nr. 36 vom
14.06.2017, S. 1570.
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