nen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen.181 Die Ergänzung des § 3 Abs. 2 S. 1 SÜG um
Nummer 2 des § 3 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG ist eine Folgeänderung anlässlich der Einführung
des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes in das SÜG, die im TBG und auch im TBEG
versehentlich unterblieben war.182
Das Änderungsgesetz 2011 enthielt Ergänzungen bisheriger Regelungen in § 2 Abs. 2 S. 1,
§ 12 Abs. 4 S. 3, § 13 Abs. 2a, § 14 Abs. 3 S. 2 und § 32 Abs. 1 S. 1 SÜG, um den Besonderheiten des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes Rechnung zu tragen.183 Zudem genügte für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz bis zum Jahre 2011 eine einfache
Sicherheitsüberprüfung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SÜG. Diese wurde durch das Erfordernis einer
erweiterten Sicherheitsüberprüfung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 SÜG ersetzt und eine Übergangsbestimmung in § 38a SÜG geschaffen.184 Die Erhöhung des Überprüfungsniveaus durch zusätzliche Überprüfungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 2 SÜG) sei erforderlich aus Gründen der Sicherheit, zur Anpassung an die entsprechenden Regelungen im Atomgesetz und Luftsicherheitsgesetz (§ 12b AtomG und § 7 LuftSiG, sog. Zuverlässigkeitsüberprüfung) und um zukünftig
Mehrfachprüfungen zu vermeiden.185 Allerdings wurden die Anforderungen an die Sicherheitserklärung leicht reduziert (§ 13 Abs. 2a SÜG). Ferner wurde die Möglichkeit geschaffen, ausnahmsweise eine nicht sicherheitsüberprüfte Person in ständiger Begleitung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle zu beschäftigen, sofern sie mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung
stehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SÜG); im Übrigen für „in der Regel höchstens einen Tag“ (§ 9 Abs. 2
Nr. 2 SÜG). 2015 wurde dieser Zeitraum auf „höchstens vier Wochen“ erweitert.186
Im Zuge der Novellierung 2017 wurde mit Einfügung von § 9 Abs. 3 SÜG geregelt, dass bei
Neufeststellung von sicherheitsempfindlichen Stellen die Sicherheitsüberprüfung für eine dort
bereits tätige Person unverzüglich durchzuführen ist. Hierdurch wurde verhindert, dass die
Arbeit an neu eingestuften sicherheitsempfindlichen Stellen nicht komplett niedergelegt
werden muss, bis der dort bereits zuvor tätige Personenkreis erfolgreich die erforderliche
Sicherheitsüberprüfung durchlaufen hat. Die bei der SÜ durchzuführenden Maßnahmen der
mitwirkenden Behörde wurden dergestalt erweitert, dass nunmehr eine Abfrage beim
Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und beim Ausländerzentralregister
erfolgt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a) sowie eine Internetrecherche (z. B. bei „sozialen
Netzwerken“) möglich ist ,§ 12 Abs. 3a S. 1 und 2 SÜG).
Mit der Novellierung von § 17 SÜG wurde zusätzlich das Sicherheitsniveau erhöht, indem nun
Aktualisierungsverfahren mit Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 SÜG und Wiederholungsüberprüfungen im Abstand von fünf Jahren alternierend durchzuführen sind.187 Ferner sind

181

Vgl. § 33 SatDSiG vom 23.11.2007, BGBl I Nr. 58, vom 28.11.2007, S. 2597.
Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 16/4763, S. 31.
183 Näher dazu Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 19 f. Nach § 13 Abs. 2a SÜG sind für die
Sicherheitserklärung einige Angaben nicht erforderlich, weil sich hieraus keine Anhaltspunkte für einen
tatsächlichen Sicherheitsgewinn in Bezug auf terroristische Sabotagehandlungen ergeben haben. § 14
Abs. 3 S. 2 SÜG dient der Klarstellung der Bewertung. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 SÜG gelten
Reisebeschränkungen nicht für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes.
184 Vgl. Art. 4 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2579, in Kraft
getreten am 10.01.2012.
185 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 19.
186 Art. 2 G v. 03.12.2015, BGBl I, 2161, m. W. v. 10.12.2015. Zur Begründung vgl. BT-Drs. 18/5924, S.
11.
187 Dazu RegEntw, BT-Drs.18/11281 S. 82.
182

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