Informationsübermittlungen gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 BNDG i. V. m. § 18 Abs. 1a BVerfSchG
habe es bisher nicht gegeben.
4.10.3. Rechtswissenschaftliche Bewertung
Mangels dokumentierter Fälle ist eine verfassungsrechtliche Bewertung der Anwendungspraxis nicht möglich. Im Übrigen wird für die verfassungsrechtliche Bewertung auf die Ausführungen zu § 18 Abs. 1a BVerfSchG verwiesen, soweit diese das Instrument der Spontanübermittlung als solcher betreffen (siehe Kapitel 4.6.3., S. 83 ff.).
4.11. § 1 Abs. 4 und 5 SÜG
4.11.1. Genese der Regelung
Der Evaluationsauftrag erstreckt sich auf die Änderungen des SÜG durch das TBG, das TBEG,
das Änderungsgesetz und das Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach
den Terrorismusbekämpfungsgesetzen.175 Zentrale Änderung war die Einführung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes in § 1 Abs. 4 und 5 SÜG im Jahr 2002.176 Mit dem
Änderungsgesetz 2011 wurde ein neuer § 1 Abs. 4 S. 2 SÜG angefügt, der das Ziel des
vorbeugenden personellen Sabotageschutzes näher beschreibt und der Klarstellung dienen
soll.177 Die Vorschrift betrifft bewusste Sabotagehandlungen – vornehmlich mit terroristischem
Hintergrund. Allgemeine Zulässigkeitsanforderungen für die Tätigkeit an sicherheitsrelevanten
Stellen sollen davon nicht erfasst sein. Die Klarstellung hat insbesondere Bedeutung für die
Bewertung sicherheitserheblicher Erkenntnisse nach dem neuen § 14 Abs. 3 S. 2 SÜG.178
Die Zuständigkeit beim Sabotageschutz wurde in § 3 SÜG und § 25 SÜG geregelt. Ursprünglich regelte § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 den Sabotageschutz im öffentlichen Bereich. Durch die umfassende Novellierung im Jahr 2017179 wurden u. a. die Regeln über die Zuständigkeit in § 3
Abs. 1 SÜG neugefasst. Die Zuständigkeit für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz
im öffentlichen Bereich ergibt sich nunmehr unmittelbar aus Nummer 1. Nummer 5 enthält jetzt
eine Sonderregelung für Bauangelegenheiten des Bundes, die durch Bauverwaltungen der
Länder im Wege der Organleihe ausgeführt werden und für die Personen aus nichtöffentlichen
Stellen zu überprüfen sind..180 Für Bauangelegenheiten ziviler Behörden ist die Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben (BImA), im Geschäftsbereich des BMVg die nutzende Verwaltung
zuständig. Die Zuständigkeit für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich ergibt sich aus § 25 Abs. 2 S. 1 SÜG.
Durch das Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG) erfolgte im Jahr 2007 eine Ergänzung
des § 3 Abs. 2 S. 1 SÜG (s. § 33 Nr. 2 SatDSiG). Die Verfassungsschutzbehörden wirken
danach gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG mit bei der Sicherheitsüberprüfung von Perso-

175

Art. 5 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen.
176 Art. 5 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 365, in Kraft getreten am 01.01.2002.
177 Art. 4 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2579, in Kraft getreten
am 10.01.2012. Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 14/7386, S. 43;
Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 18 f.
178 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 18 f.
179 Anlass für die Novellierung war die Implementierung der Grundsätze des materiellen Geheimschutzes sowie die Vereinfachung des Verfahrens der Sicherheitsüberprüfung, RegEntw, BTDrs.18/11281 S. 39 f.
180 BT-Drs. 18/11281, S. 55.

89

Select target paragraph3