4.10. § 24 Abs. 1 und 2 BNDG
4.10.1. Genese der Regelung
§ 9 Abs. 1 und 2 BNDG bestanden bereits vor dem Jahre 2002. Mit dem TBG wurde zur
Anpassung an den neuen § 18 Abs. 1a BVerfSchG in Abs. 2 ein neuer Satz 2 eingefügt.171
Das TBEG 2007 nahm Änderungen der Vorschrift vor.172 Die Übermittlung des BND in § 9
Abs. 1 BNDG ist nicht mehr nur an inländische Behörden möglich, sondern darüber hinaus an
alle inländischen öffentlichen Stellen. Im Übrigen erfolgten nur formelle Änderungen zur Anpassung an die sonstigen Bestimmungen des BVerfSchG173: Für die Übermittlung von Informationen an andere Stellen verwies § 9 Abs. 2 BNDG neben dem § 19 Abs. 2-4 BVerfSchG
auch auf den neu eingefügten § 19 Abs. 5 BVerfSchG. Die Zustimmung zur Übermittlung erfolgt nicht mehr konkret durch den „Chef des Bundeskanzleramtes“, sondern durch das
„Bundeskanzleramt“. Der Verweis auf § 18 Abs. 1a S. 2 wurde erweitert auf § 18 Abs. 1a S. 24 BVerfSchG. Seit Ende 2017 finden sich die Regelungen unverändert in § 24 Abs. 1 und 2
BDNG.174
4.10.2. Empirische Ergebnisse
Die Änderung des § 9 Abs. 1 BNDG a. F. habe im Erhebungszeitraum keine Bedeutung für
den BND gehabt. Allerdings würden keine Statistiken geführt, wie viele Informationen an
welche inländischen öffentlichen Stellen übermittelt worden seien. Sehr häufig würden Daten
übermittelt, die teilweise aus öffentlichen und teilweise aus nachrichtendienstlich gewonnenem
Material bestehen würden. Bei der Weiterleitung von Daten gemäß § 24 Abs.1 BNDG handele
es sich um einen üblichen Vorgang. Empfänger der Daten seien beispielsweise Polizeien,
Staatsanwaltschaften, LfV, BfV oder Ministerien.
Die Änderung könnte nach Ansicht des BND aber Auswirkungen haben, wenn es öffentliche
Stellen gebe, die keine Behörden sind (z. B. die GIZ). Dadurch könnte die Übermittlung erleichtert werden.
Die Empfänger von Übermittlungen gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 BNDG i. V. m. § 19 Abs. 4
BVerfSchG seien vor allem Unternehmen, wenn es z. B. um Wirtschaftsschutz gehe. Die
Änderung, dass statt des „Chef des Bundeskanzleramtes“ „das Bundeskanzleramt“ einer
Übermittelung gemäß § 19 Abs. 4 BVerfSchG zustimmen müsse, habe keine Auswirkungen
auf die Vorbereitung der Entscheidung.
Bei der Übermittlung von Daten gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 19 Abs. 5 BVerfSchG werde
immer auch der gesetzliche Verwendungshinweis gegeben. Die Unternehmen hätten jedoch
auch ein Eigeninteresse an einem guten zweckgerichteten Umgang mit den Daten. Dies werde
auch durch die Einbeziehung des jeweiligen Sicherheitsbeauftragten eines Unternehmens
sichergestellt. Es gebe bislang keine Erkenntnisse über einen möglichen Missbrauch übermittelter Daten. Eine Mitteilung über die Übermittlung personenbezogener Daten an Betroffene
erfolge in der Regel nicht. Der BND begründete dies damit, dass normalerweise nur Sachinformationen ohne Personenbezug weitergegeben würden (z. B. Flugrouten von Drogenkurieren
an eine Fluglinie) sowie dass in vielen Fällen operative Gründe und/oder QuellenschutzAspekte einer Weitergabe personenbezogener Daten entgegenstehen würden.
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Art. 3 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 364, in Kraft getreten am 01.01.2002.
Art. 4 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 5, in Kraft getreten am 11.01.2007.
173 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 16/2921, S. 19.
174 Art. 1 Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom
23.12.2016, BGBl I Nr. 67 vom 30.12.2016, S. 3346.
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