4.7.2. Empirische Ergebnisse
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten zur Gewährleistung der Sicherheit
von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 SÜG verwies das BfV
darauf, dass es sich um absolute Einzelfälle handele. Im Erhebungszeitraum sei es zu keiner
Übermittlung gemäß § 19 Abs. 4 BVerfSchG gekommen. Dennoch ist das BfV der Auffassung,
dass die Regelung beibehalten werden sollte, da es immer zu Fällen, die durch die Vorschrift
erfasst werden, kommen könne. Moniert wurde in Bezug auf § 19 Abs. 4 BVerfSchG die Pflicht,
dass dem Betroffenen die Datenübermittlung mitgeteilt werden müsse. Dies würde in der Regel die Aufgabenerfüllung gefährden. Folglich müsse für jeden dieser Fälle eine abschlägige
Entscheidung getroffen werden. Nach interner Vorschriftenlage müsse die Nichtmitteilung
spätestens alle fünf Jahre überprüft werden. Die Mitteilungspflicht verhindere darüber hinaus,
dass Akten vernichtet werden können. Stattdessen müssten sie gesperrt werden. Dies führe
insgesamt zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand, da die Rechte des Betroffenen aus
Sicht des BfV durch das Antragsverfahren (Übermittlung nur nach Zustimmung des BMI)
gesichert seien und Mitteilungspflichten eigentlich sonst nur bei schweren Eingriffen
vorgesehen seien (vgl. § 9 Abs. 3 BVerfSchG). Nach Einschätzung des BfV würden somit
eigentlich mögliche Übermittlungen durch die Mitteilungspflicht verhindert.
Die Anwendung von § 19 Abs. 5 BVerfSchG gehöre zur täglichen Arbeit des BfV, da es bei
der Sammlung von Informationen notwendig ist, beispielsweise einer anderen Stelle (z. B.
Hotel/Mietwagenfirma) den Namen der Zielperson zu nennen, um weiterführende Informationen zu erhalten. In solchen Fällen werde der Angesprochene immer aufgefordert, über das
Aufklärungsinteresse des BfV Stillschweigen zu wahren. Allerdings werde der ausdrücklich
verlangte Vorbehalt, sich über die Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten
zu erkundigen, vom BfV als eher kontraproduktiv erachtet. Insgesamt ist das BfV der Auffassung, dass § 19 Abs. 5 BVerfSchG für die tägliche Arbeit unverzichtbar sei und daher beibehalten werden sollte.
Da sowohl § 11 Abs. 1 S. 1 MADG als auch § 24 Abs. 2 BNDG (n. F.) auf § 19 Abs. 2 bis 5
BVerfSchG verweisen, gelten die Änderungen auch für den MAD und den BND. Das BAMAD
gab an, dass es sich bei der Übermittlung von Informationen an Private um einen Sonderfall
handele. Dies sei auch an der sehr hohen Hürde für solche Übermittlungen erkennbar. Bisher
habe es so einen Fall auch noch nicht beim BAMAD gegeben. Grundsätzlich wäre es schon
denkbar, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde (z. B. wenn Informationen zu
einem kurz bevorstehenden Angriff auf einen Flughafen oder ein AKW vorlägen). § 11 Abs. 1
S. 1 i. V. m. § 19 Abs. 5 BVerfSchG komme zur Anwendung, wenn personenbezogene Daten
durch das BAMAD über eine Person bei z. B. Nachbarn, Freunden oder ehemaligen Arbeitgebern darüber gesammelt würden, ob bei der betreffenden Person gewisse Auffälligkeiten
festgestellt worden wären bzw. welche Bücher gelesen würden oder welche Musik gehört
werde. Das BAMAD wies in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass in der Praxis nur
der Hinweis gegeben werde, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verwenden.
In der Praxis werde hingegen regelmäßig nicht nachgefragt, wie der Empfänger der Anfrage
mit den Daten umgegangen ist. Zudem würden bei einem möglichen Verstoß keine
Sanktionierungsmöglichkeiten bestehen. Daher könne dieser Teil aus Sicht des BAMAD gestrichen werden. Insgesamt sollten die beiden Regelungen aber beibehalten werden.
4.7.3. Rechtswissenschaftliche Bewertung
Die empirische Auswertung der nachrichtendienstlichen Praxis hat keine Hinweise darauf
ergeben, dass die in den evaluierten Regelungen statuierten Ausnahmen zur Sicherung der
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