Wirksamkeit nachrichtendienstlicher Maßnahmen in die verfassungsrechtlichen Grenzen
verletzender Weise angewandt worden sind.
4.8.

§ 10 Abs. 1 und 3 MADG

4.8.1. Genese der Regelung
§ 10 MADG regelt die Übermittlung von Informationen an das BAMAD. § 10 Abs. 1 und Abs. 3
MADG bestanden bereits vor dem Jahre 2002. Das TBG ermöglicht die Übermittlung der
Informationen nach Absatz 1 auch für die in § 1 Abs. 1 S. 2 MADG genannten Schutzgüter.167
Mit dem TBEG wurde die amtliche Registereinsicht des vorherigen § 10 Abs. 4 MADG in dem
neuen § 10 Abs. 3 MADG geregelt und auf die in § 1 Abs. 1 S. 2 MADG genannten Schutzgüter
erstreckt. An die Stelle der Zustimmung des „Amtschefs des Amtes für den Militärischen
Abschirmdienst“ trat die Zustimmung des „Behördenleiters“. Die geänderte Bezeichnung soll
dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht nur ein Soldat, sondern auch ein Zivilist die
Behörde leiten kann.168 Die Vorschrift ist seitdem nicht mehr verändert worden. Der
Evaluationsauftrag erstreckt sich nur auf den Verweis in § 1 Abs. 1 S. 2 MADG (Übermittlung
von Informationen an das BAMAD und Einsichtnahme in amtliche Register im Zusammenhang
mit Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung).
4.8.2. Empirische Ergebnisse
Im Erhebungszeitraum gab es keine Fälle, in denen Daten an das BAMAD übermittelt wurden,
die einen Bezug zu den in § 1 Abs. 1 S. 2 MADG genannten Schutzgütern hatten. Nach Angabe des BAMAD handele es sich um einen sehr begrenzten Anwendungsbereich. Allerdings
könnte es Fälle geben, in denen z. B. ein Finanzamt oder das Bundesamt für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen Daten an das BAMAD übermittelt. Jedoch wurde darauf verwiesen, dass andere Übermittlungsvorschriften eine größere Relevanz für das BAMAD besäßen.
Es handelt sich lediglich um eine Folgeänderung aufgrund des neu eingefügten § 1 Abs. 1 S.
2 MADG.
Im Erhebungszeitraum gab es ebenfalls keine Fälle, in denen das BAMAD gemäß § 10 Abs. 3
MADG Einsicht in Register zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 MADG
genommen hat. Auch hier handele es sich um einen begrenzten Anwendungsbereich.
Allerdings ermögliche die Registereinsicht eine schnelle Gewinnung wichtiger Informationen
(z. B. Ausländerzentralregister, Bundeszentralregister, Verkehrszentralregister, Handelsregister). Das BAMAD wies jedoch auf das Problem hin, dass es insbesondere bei kleinen
Ämtern, die ein Register führen, für Aufsehen sorge, wenn BAMAD-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einsicht in ein Register nehmen wollten. Es habe schon Fälle in der Vergangenheit
gegeben, in denen von der Nutzung dieser Möglichkeit abgesehen wurde, da der Aufwand
(Fahrt zum jeweiligen Sitz des Registers) zu groß gewesen sei oder keine zu große Aufmerksamkeit auf das Verfahren gelenkt werden sollte. Daher wäre es aus Sicht des BAMAD
wünschenswert, wenn der Nachrichtendienst – wie auch das BfV, das BKA oder die LKÄ –
einen direkten Zugriff auf die jeweiligen Register bekommen könnten.
4.8.3. Rechtswissenschaftliche Bewertung
Mangels dokumentierter Fälle ist eine verfassungsrechtliche Bewertung der Anwendungspraxis nicht möglich.

167
168

Art. 2 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 361, in Kraft getreten am 01.01.2002.
Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 16/2921, S. 19.

86

Select target paragraph3