In Anbetracht dessen, dass Übermittlungen durch die Ausländerbehörden der Länder an die
LfV deutlich zurückhaltender als Übermittlungen des BAMF an das BfV erfolgten, besteht kein
Anlass zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der empirisch erfassten Übermittlungspraxis.
4.7.

§ 19 Abs. 4 und 5 BVerfSchG, § 11 Abs. 1 S. 1 MADG

4.7.1. Genese der Regelungen
§ 19 Abs. 4 S. 1-4 BVerfSchG wurde im Zuge der Novellierung des BVerfSchG im Jahre 1990
eingeführt.159 Eine Ergänzung des Satzes 1 erfolgte mit dem TBG 2002.160 Damit sollte
sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten auch zur Gewährleistung der Sicherheit
von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 4 SÜG übermittelt
werden dürfen.161 Gemäß dem Evaluationsauftrag werden nur diejenigen Bestandteile des
§ 19 Abs. 4 BVerfSchG miteinbezogen, die für die Evaluierung von § 19 Abs. 5 BVerfSchG
relevant sind.
Im Wolff-Gutachten wurde § 19 Abs. 5 S. 1 BVerfSchG kritisiert, sei doch die Vorschrift nicht
auf die Fälle der Datenweitergabe an V-Leute begrenzt. Es sei zudem nicht einleuchtend,
weshalb der strenge Zweckbindungsgrundsatz nicht auch für Dritte gelten solle. Empfehlenswert sei daher eine Klarstellung.162 Der Gesetzgeber hat sich bemüht, dieser Kritik im Jahre
2011 Rechnung zu tragen. Durch das Änderungsgesetz wurde die Ausnahmeregelung in
Abs. 5 S. 1 konkretisiert.163 Sie betrifft seitdem Daten, „die an Stellen übermittelt werden, von
denen die Daten erhoben werden oder die daran mitwirken.“ Durch das Änderungsgesetz
2011 wurde darüber hinaus klargestellt, dass in den Fällen, in denen das BfV nach § 8 Abs. 1
S. 2 BVerfSchG um die Übermittlung von Daten ersucht, die übermittelten personenbezogenen Daten Bestandteil der Anfrage sind und somit von den in § 19 Abs. 4 S. 1-4 und 7
BVerfSchG aufgestellten Anforderungen befreit sind. Hingegen regelt § 19 Abs. 5 S. 2
BVerfSchG, dass für diese Anfragen, sofern sie nicht unter die in § 8 Abs. 2 BVerfSchG bezeichneten Mittel fallen, also keine Gegenstände und Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung sind, § 19 Abs. 4 S. 5 und 6 BVerfSchG weiterhin Anwendung findet. Damit dürfen
in diesen Fällen die Empfänger der Anfrage, die ihnen übermittelten Daten nur zur Erteilung
der Auskunft, jedoch nicht für weitere Zwecke verwenden. Zudem ist der Empfänger sowohl
auf die Verwendungsbeschränkung als auch darauf hinzuweisen, dass das BfV den Nachweis
der Einhaltung dieser Beschränkung verlangen darf.
§ 11 Abs. 1 S. 1 MADG wurde im Zuge der TBG-Reform 2002 neu gefasst.164 Das BAMAD
erhielt dadurch die Befugnis, gemäß § 19 BVerfSchG Daten an andere Stellen zu übermitteln.
Dadurch solle ein Gleichlauf mit den Befugnissen des BfV erreicht werden. Da auch Private
Aufgaben der Verteidigung übernehmen könnten, sei die Übermittlung an diese „anderen
Stellen“ zwingend erforderlich.165
Der Verweis auf § 19 Abs. 2-5 BVerfSchG im BNDG wurde jüngst in § 24 Abs. 2 BNDG
verschoben.166
159

Art. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom
20.12.1990, BGBl I Nr. 73 vom 29.12.1990, S. 2975.
160 Art. 1 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 363, in Kraft getreten am 01.01.2002.
161 Vgl. Bundestag, Innenausschuss, Bericht, BT-Drs. 14/7864, S. 5.
162 Vgl. Wolff, Verfassungsrechtliche Bewertung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes
(TBEG) und seiner Anwendung, Rechtsgutachten, 2011, S. 105.
163 Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2578, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
164 Art. 2 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 364, in Kraft getreten am 01.01.2002.
165 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 42.
166 Siehe hierzu ausführlich Kapitel 4.10, S. 88 f.

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