

Mutmaßliches Mitglied bzw. Sympathisant der Terrororganisation „Islamischer Staat“
und dazugehörige Personaldaten.



Urteil gegen einen Ausländer in einem § 129a/b und 89a StGB-Verfahren hatte Rechtskraft erlangt. Die ABH übermittelte das Datum des Haftendes und Zwei-Drittel-Regelung. Die Möglichkeit, zunächst Asyl zu beantragen und ein ordentliches Verfahren zu
durchlaufen, steht also einer Abschiebung aus der Haft entgegen.



Verdachtsfall mit Gewaltbezug, Speicherung der personenbezogenen Daten

Hinsichtlich der Bewertung des Nutzens der gemäß § 18 Abs. 1a BVerfSchG von den Ausländer- an die Landesverfassungsschutzbehörden übermittelten Informationen für die nachrichtendienstliche Arbeit ergibt sich folgendes Bild: In etwas mehr als 14 Prozent der Fälle wurde
der Nutzen als hoch eingeschätzt. In mehr als 40 Prozent der Fälle hatten die Informationen
einen geringen bzw. sehr geringen Nutzen für die nachrichtendienstliche Arbeit, während in je
knapp einem Viertel der Fälle die Bewertung uneinheitlich ausfiel bzw. keine abschließende
Bewertung möglich war (zur Begründung der einzelnen Bewertungen siehe Kapitel 9.3.3,
S. 176 ff. im Anhang).
Abb. 10: Bewertung des Nutzens der gemäß § 18 Abs. 1a BVerfSchG übermittelten
Informationen für die nachrichtendienstliche Arbeit

Vier LfV gaben an, dass keine Informationen gemäß § 18 Abs. 1a BVerfSchG von den
Ausländerbehörden im Erhebungszeitraum übermittelt wurden. Darüber wies ein LfV, das im
Evaluationszeitraum drei Fälle übermittelt hatte, darauf hin, dass Initiativübermittlungen von
Ausländerbehörden gemäß § 18 Abs. 1a BVerfSchG weder in der Eingangssachbearbeitung
noch in der dort geführten Amtsdatei gesondert erfasst würden. Insofern sei eine konkrete
Aussage zur Anzahl der Initiativübermittlungen oder zu daraus resultierenden Speicherungen
nicht möglich. Zudem erhalte das LfV sowohl im Rahmen von Verfahren zur Personenüberprüfung als auch im Rahmen der Beteiligung an der Sicherheitskonferenz Informationen aus
den Ausländerbehörden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Nutzungsintensität der Regelung auf
Bundesländerebene – möglicherweise bedingt durch unterschiedliche Aufgabenprofile – deutlich hinter der auf Bundesebene zurückbleibt. Spontanübermittlungen gemäß § 18 Abs. 1a
BVerfSchG erfolgten auf Länderebene eher im Einzelfall. Ein ähnliches Bild zeigt sich beim
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