die Bestandteil der Dienstanweisung Asylverfahren (DA-Asyl) ist, geregelt. Für die Übermittlung von Informationen aus dem Asylverfahren an die Sicherheitsbehörden ist im BAMF
das Referat 241 „Operative Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und
der Länder“ als zentrale Stelle zuständig.
Des Weiteren enthält die DA-Sicherheit Erläuterungen zum Vorgehen bei Übermittlungen nach
anderen Vorschriften (gemäß § 18 Abs. 1 und 3 BVerfSchG, § 10 Abs. 1 und 2 MADG, § 23
Abs. 1 BNDG, § 8 Abs. 3 AsylG sowie § 20x BKAG) sowie einen gemeinsamen Kriterienkatalog, der als Entscheidungshilfe für die Datenübermittlung des BAMF an das BfV gemäß
§ 18 Abs. 1 und 1a BVerfSchG sowie an den BND gemäß § 23 Abs. 1 BNDG dient. Für das
BAMAD existiert kein eigener Kriterienkatalog. Der gemeinsame Kriterienkatalog von BfV und
BND umfasst in der Langfassung 67 Seiten (Stand: August 2017) und besteht aus einem allgemeinen Kriterienteil und einem länderspezifischen Teil. In der DA-Sicherheit sind zudem ausgewählte Kriterien zu finden, die vor der Übermittlung von Informationen an das Sicherheitsreferat im BAMF (Referat 241) herangezogen werden. Dort ist festgelegt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Außenstellen Informationen, die gemäß Kriterienkatalog
sicherheitsrelevant sein können, mittels einer in Outlook hinterlegten E-Mail-Vorlage (seit
Sommer 2017 verfügbar) umgehend an das Referat 241 zu übermitteln haben. Dieses prüft,
ob die Kriterien zur Übermittlung erfüllt sind und leitet die Informationen an die zuständigen
Sicherheitsbehörden weiter. Die Bewertung, ob relevante Informationen vorliegen, übernimmt
seit der Anwendung des gemeinsamen Kriterienkatalogs nicht mehr das Referat 241, sondern
wird durch die Anhörer vor Ort sowie durch die Nachrichtendienste, welche die Informationen
erhalten, geleistet.
Im Rahmen der neuen DA-Sicherheit wurde zudem mit dem Sonderbeauftragten für Sicherheit
im Asylverfahren eine neue Stelle in den Außenstellen geschaffen, die als zentraler Ansprechpartner für Fragen und Probleme mit sicherheitsrelevantem Hintergrund fungiert.
Im Erhebungszeitraum hat es im Vergleich zur vorherigen Evaluation 24-mal mehr Übermittlungen gemäß § 18 Abs. 1a BVerfSchG gegeben, sodass eine Anpassung des Datenerhebungsverfahrens erforderlich wurde. Aufgrund der Vielzahl von Spontanübermittlungen konnte
das BfV nicht für jede Übermittlung einen Erhebungsbogen ausfüllen. Um jedoch quantitative
Aussagen zu den im Evaluationszeitraum vom BAMF übermittelten Informationen treffen zu
können, stellte das BfV die Gesamtzahl der Spontanübermittlungen sowie der vom BfV
gespeicherten Informationen differenziert nach Abteilungen zur Verfügung. Dadurch war es
jedoch für das BfV nicht möglich, für jede Übermittlung des BAMF einzelfallbezogene Angaben
(z. B. zur Art der gespeicherten personenbezogenen Daten oder zum Erkenntniswert der
einzelnen vom BAMF übermittelten Informationen) zu machen.
Wurden im Jahr 2013/14 vom BAMF in insgesamt 200 Fällen Informationen ans BfV übermittelt, waren es im Jahr 2016/17 4.787 Übermittlungen, die vom BfV abschließend bearbeitet
werden konnten. Der Großteil der vom BAMF übermittelten Informationen (80 Prozent) hatte
Islamismusbezüge und ging daher an die Abteilung 6. Bei etwas mehr als 16 Prozent der Fälle
gab es Hinweise auf Ausländerextremismus, sodass die Übermittlungen von der Abteilung 5
bearbeitet wurden. Eine untergeordnete Rolle mit einem Anteil von drei Prozent spielten
hingegen die Übermittlungen mit Bezug zu Proliferation und Spionagetätigkeiten, die an die
Abteilung 4 gingen.

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