sollte zum Anlass genommen werden, die vom BND erwogene Verschleierung des nachrichtendienstlichen Hintergrundes auf ihre rechtliche und technische Realisierbarkeit zu
prüfen.
4.6. § 18 Abs. 1a BVerfSchG
4.6.1. Genese der Regelungen
Die Vorschrift regelt die Pflicht zur Initiativübermittlung von einschlägigen Daten durch das
BAMF an das BfV bzw. der Ausländerbehörden eines Landes an die Verfassungsschutzbehörden eines Landes (sog. Spontanübermittlung). Die Datenübermittlung des BAMF an das
BfV richtet sich im Übrigen nach § 73 Abs. 1 und § 73a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die eine
Pflicht zur Übermittlung allerdings nicht vorsehen.
Die Bestimmung wurde mit dem TBG im Jahre 2002 neu eingeführt.150 Die Gesetzesbegründung verwies auf die UN-Resolution 1373 (2001).151 Danach sollen die Mitgliedstaaten,
bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren, geeignete Maßnahmen ergreifen, um sich
zu vergewissern, dass der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant oder erleichtert oder sich daran beteiligt hat.152 Bis zum TBEG hatte Satz 2 den Wortlaut: „Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an überund zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 BVerfSchG unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten.“ Mit dem TBEG 2007 erhielten § 18 Abs. 1a S. 1, 2
BVerfSchG die bis heute bestehende Formulierung. Die Vorschrift wurde zudem um die Sätze
3 und 4 erweitert.153 Im Jahre 2011 wurde die Bestimmung um einen Satz 5 ergänzt.154
4.6.2. Empirische Ergebnisse
Durch das TBG wurde § 18 Abs. 1a BVerfSchG eingefügt und damit die erweiterte Pflicht für
das BAMF geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen Informationen an das BfV zu übermitteln. Diese Informationen sollen dazu dienen, einen Überblick über die mögliche Entwicklung von Ablegern islamistischer gewaltbereiter Organisationen, die terroristische Aktivitäten
im Inland planen, zu gewinnen. Da § 18 Abs. 1 BVerfSchG lediglich eine Übermittlung des
BAMF an das BfV, jedoch unter erhöhten Anforderungen, ermöglicht hatte und eine Übermittlungspflicht für die Ausländerbehörden der Länder an die Verfassungsschutzbehörden der Länder bislang nicht existierte, schloss der Gesetzgeber mit § 18 Abs. 1a BVerfSchG eine Regelungslücke.155 Eine entsprechende Regelung zur Übermittlung von Informationen durch das
BAMF an den BND und an das BAMAD existiert im BNDG und MADG nicht. Durch das Gesetz
zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 wurde der bisherigen Regelung der Satz 4 hinzugefügt, der vorsieht, dass die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entscheidung des BAMF zu Übermittlungen nach Satz 1 in einer Dienstvorschrift
zu regeln sind, die der Zustimmung des BMI bedarf.
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entscheidung des BAMF zu Übermittlungen
gemäß § 18 Abs. 1a S. 1 BVerfSchG ist in der Dienstanweisung Sicherheit (DA-Sicherheit),

150

Art. 1 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 363, in Kraft getreten am 01.01.2002.
Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 41.
152 Vgl. Resolution 1373 (2001) vom 28.09.2001, Ziffer 3f), abrufbar unter: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_01-02/sr1373.pdf.
153 Art. 1 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 4, in Kraft getreten am 11.01.2007.
154 Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2578, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
155 Vgl. BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 41.
151

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