Löschwiedervorlage versehen. Die Überprüfung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolge mit anstehendem Ablauf der so festgelegten Speicherfrist nach spätestens zehn
Jahren. Über die Verlängerung der Speicherdauer oder Löschung der Daten entscheide der
Auswerter. Bei Speicherung eines neuen Datums werde im Übrigen der gesamte Datensatz
geprüft. Nach Auffassung des BND gelte die Höchstspeicherfrist im BVerfSchG nicht für den
Auslandsnachrichtendienst, da zum einen das BNDG eine regelmäßige Überprüfung nach
zehn Jahren vorsehe und es widersprüchlich sei, zugleich eine Höchstspeicherfrist von ebenfalls zehn Jahren vorzusehen. Zum anderen würde eine solche Höchstspeicherfrist im Widerspruch dazu stehen, dass es Aufgabe des BND sei, strategische Aufklärung zu betreiben. So
würden in vielen Staaten bestimmte Eliten in wiederkehrenden Zyklen an die Macht kommen,
die teils deutlich länger als zehn Jahren wären. Darüber hinaus würden aktuelle Vorgänge im
Ausland nur unter Einbeziehung von erheblich länger als zehn Jahre zurückliegenden Ereignissen oder weiter als zehn Jahre zurückreichenden biographischen Details relevanter Akteure
verständlich. Ohne eine entsprechend lange Speicherung dieser Daten, würden ggf. nachrichtendienstlich hochrelevante Informationen verloren gehen (so etwa über Mitglieder der
Ba’ath-Partei im Irak, die mittlerweile teils Eliten des IS seien, oder Mitglieder der „Union of
Islamic Courts“ in Somalia, die nunmehr Führungspositionen bei al-Shabab innehaben). Somit
stelle eine solche Datenspeicherung im BND eine Art institutionelles Gedächtnis dar.
Das BfV plädierte mit Verweis auf die NSU-Mordserie grundsätzlich für eine Verlängerung der
Speicherfrist von zehn auf 15 Jahre. Hier habe es jahrelang keine neuen Erkenntnisse
gegeben, da die entsprechenden Morde nicht zugeordnet werden konnten. Wenn nach zwölf
oder 13 Jahren der Zusammenhang erkennbar werde, seien die relevanten Daten bereits
gelöscht worden. Ein weiterer typischer Fall sind nach Angaben des BfV Funktionäre und
„Parteisoldaten“ terroristischer Parteien, die europa- oder weltweit rotieren und erst nach zehn
Jahren wieder nach Deutschland zurückkehren würden. Diese Rückkehrer könnten dann u. U.
nicht mehr zugeordnet werden, da auch hier die Daten bereits gelöscht worden seien.
Insgesamt gebe es vier Personengruppen, für die aus Sicht des BfV eine lange Speicherfrist
wichtig wäre:
1. Konspirative Personen oder Vereinigungen, die schwer zu überwachen sind,
2. Personen in Haft,
3. Personen im Untergrund/Ausland,
4. Prägende Personen (z. B. RAF, Wehrsportgruppe Hoffmann).
In solchen Fällen sei es oft reiner Zufall, ob „zur richtigen Zeit“ noch neue Erkenntnisse
gewonnen werden könnten, die die Löschung der Daten aufschieben würden.
Auch das BAMAD sprach sich für deutlich längere Höchstspeicherfrist für personenbezogene
Daten aus, da aufgrund der veränderten Karriereverläufe in der Bundeswehr, die dadurch
gekennzeichnet seien, dass Personen aus dem Dienst ausscheiden und sich viele Jahre
später wieder im Geschäftsbereich bewerben würden. Würde die Höchstspeicherfrist 15 oder
20 Jahre betragen, würden dem BAMAD auch Informationen zu Personen vorliegen, die mit
20 Jahren als Bundeswehrangehörige als Extremisten eigestuft wurden, daraufhin aus dem
Dienst entlassen worden sind und sich mit Anfang/Mitte 30 wieder bei der Bundeswehr bewerben würden. Bei diesen Personen könne eine Einstellung nicht ausgeschlossen werden, da
die entsprechenden Akten mittlerweile vernichtet worden wären. Zudem gelte im Bereich der
Spionageabwehr auch heute schon eine Höchstspeicherfrist von 15 Jahren. Positiv bewertete
das BAMAD die gesetzliche Änderung, dass anstelle des Präsidenten nun die Abteilungs-

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