Jahren galt, wurde diese durch das Änderungsgesetz auf zehn Jahre herabgesetzt. Lediglich
für Informationen, die im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG gespeichert wurden,
existiert eine solche maximale Speicherungsfrist nicht. Entsprechend gilt die Verkürzung der
Speicherfrist für das BAMAD nach § 1 Abs. 2 S. 2 MADG. Für den BND hat sich hingegen
nichts geändert, da er bereits vor dem Änderungsgesetz der Höchstspeicherfrist nicht
unterworfen war.139 Durch das Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des
Verfassungsschutzes aus dem Jahr 2015 wurde zudem eine verfahrensrechtliche Änderung
vorgenommen. Anstelle des Präsidenten des BfV/BAMAD bzw. seines Vertreters entscheidet
nun die Abteilungsleitung bzw. seine Stellvertretung darüber, ob von einer Löschung
personenbezogener Daten nach 10 Jahren abgesehen wird.
Im Erhebungszeitraum gab es weder beim BfV noch beim BAMAD einen Fall, in dem aufgrund
der Entscheidung der Abteilungsleitung bzw. seiner Stellvertretung personenbezogene Daten
gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 BVerfSchG bzw. § 6 Abs. 2 MADG nach 10 Jahren nicht gelöscht
wurden. Grundsätzlich würden aus dem beim BfV betriebenen NADIS WN darin gespeicherte
Personen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG automatisch unter Protokollierung des
Löschungsvorgangs gelöscht, wenn nicht nach einer entsprechenden Prüfung Gründe festgestellt werden, die eine weitere Speicherung rechtfertigen. Die Gründe für die Löschungen
würden dabei allerdings nicht protokolliert. Lägen hingegen Gründe vor, die eine Weiterspeicherung rechtfertigen, würden entsprechende Eingaben, die ihrerseits vollständig protokolliert werden, erfolgen.
Beim BfV orientiert sich die Dauer der Speicherung am sog. „Erkenntnisdatum“. Das
Erkenntnisdatum bezeichnet das Datum „der letzten relevanten Erkenntnis“. Dieses kann nur
dann hochgesetzt werden, wenn Erkenntnisse vorliegen, die eine Neuspeicherung der Daten
rechtfertigen würden. Als Beispiel ist hier die erneute Aufnahme einer Zielperson in den Leitungsbereich einer terroristischen Organisation zu nennen, während z. B. die Aktualisierung
einer Adresse nicht ausreichend ist. Ein halbes Jahr vor Ablauf der Zehnjahresfrist würden die
jeweiligen Daten dem Sachbearbeiter elektronisch vorgelegt. Komme der Sachbearbeiter bei
seiner Prüfung zu dem Schluss, dass die Daten weiterhin relevant seien, müsse die Beibehaltung der Daten von der Abteilungsleitung genehmigt werden. Eine Besonderheit bei der Datenlöschung ergebe sich derzeit aus den NSU- und NSA-Moratorien, da diese Daten nicht gelöscht, sondern in eine Quarantäne verschoben worden seien. Das BfV wies zudem daraufhin,
dass die Verlängerungsprüfung gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 BVerfSchG aufgrund der Vielzahl der
Fälle sehr aufwendig sei, jedoch nur in Einzelfällen von einer Löschung der Daten abgesehen
werde.
Das BAMAD gab an, dass die Relevanz einer Information danach bewertet werde, ob diese
Informationen noch Erkenntnisse für die Aufgabenerledigung oder ein anhängiges Gerichtsverfahren benötigt würden. Mit Hilfe des Dokumentenmanagementsystems werde alle fünf
Jahre geprüft, ob die gespeicherten Informationen noch benötigt würden. Falls die Daten nicht
mehr relevant sind, würden diese dann gelöscht. Allerdings seien im Erhebungszeitraum
aufgrund des NSU-Aktenvernichtungsmoratoriums keine Daten gelöscht, sondern auf ein
„Sperr“-Konto verschoben worden, zu dem nur die zuständigen Datenschutzbeauftragten
sowie der Beauftragte des BMVg für den NSU-Untersuchungsausschuss und die ihm zugewiesenen Beschäftigten des BAMAD Zugang haben.
Der BND verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass er für die Rechtfertigung einer
Speicherfristverlängerung die nachrichtendienstliche Relevanz der gespeicherten personenbezogenen Daten heranziehe. Personenbezogene Daten würden zudem bei der Speicherung
als solche markiert. Dabei werde die Speicherdauer festgelegt und die Datensätze mit einer
139

Vgl. dazu sogleich bei der Bewertung durch den BND.

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