4.4.
§ 12 Abs. 3 BVerfSchG, § 20 Abs. 1 BNDG, § 6 Abs. 2 MADG
4.4.1. Genese der Regelungen
Nach § 12 Abs. 3 S. 2 BVerfSchG sind gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BVerfSchG spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
Bis zum Jahre 2002 lag die Frist für die Löschung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3
BVerfSchG bei zehn Jahren. Das TBG änderte die Differenzierung. Für Maßnahmen zum
Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung galt eine Löschungsfrist von zehn
Jahren, für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 BVerfSchG eine Frist von 15 Jahren. 133
Der Gesetzgeber nahm an, dass sich Terroristen teilweise bewusst so konspirativ verhalten,
dass neue Erkenntnisse erst nach zehn Jahren anfielen.134 Der Gesetzgeber reduzierte im
Jahre 2011 die Frist für Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 BVerfSchG wieder auf zehn
Jahre.135 Die Frist von 15 Jahren habe sich als nicht erforderlich erwiesen, da die Norm nur
wenige Fälle betroffen habe.136
Auf Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht findet
§ 12 Abs. 3 S. 2 BVerfSchG keine Anwendung. Eine maximale Löschungsfrist ist insoweit nicht
vorgesehen, vielmehr erfolgt diese im Einzelfall und nach einer regelmäßigen, fünfjährigen
Überprüfung nach § 12 Abs. 3 S. 1 BVerfSchG.
§ 6 Abs. 2 MADG hat folgenden Wortlaut: „Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien
gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach
§ 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.“ Die Bestimmung geht auf § 7 Abs. 1 der
ursprünglichen Fassung des MADG aus dem Jahre 1990 zurück, die mit dem Gesetz zur
Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November
2015 inhaltlich unverändert als § 6 Abs. 2 MADG neugefasst wurde.
§ 5 Abs. 1 BNDG wurde im Jahre 1990 mit Erlass des BNDG eingefügt. Eine Änderung erfolgte
durch das TBEG 2007.137 Die Prüffrist des § 12 Abs. 3 S. 1 BVerfSchG für die Berichtigung
und Löschung beträgt zehn Jahre, statt wie im BVerfSchG vorgesehen fünf Jahre. Zu der
Verlängerung der Prüffrist führt die Gesetzesbegründung aus: „Der alleinige Verweis auf das
Bundesverfassungsschutzgesetz hat sich bei den Prüffristen wegen der unterschiedlichen
Aufgaben und Aufklärungsziele von BND und BfV nicht bewährt. Die Verweisung wird nun
durch eine eigenständige Regelung zur Dauer der Prüffrist ergänzt, die auf die auftragsbedingten Besonderheiten der Datenverarbeitung beim BND Rücksicht nimmt.“138 Mit der Novellierung Ende 2016 wurde die Regelung in § 20 Abs. 1 BNDG verschoben.
4.4.2. Empirische Ergebnisse
Durch das Gesetz zur Änderung des BVerfSchG wurden die bisher unterschiedlich geregelten
Speicherfristen für das BfV vereinheitlicht. Während für die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4
BVerfSchG erhobenen Daten vor der gesetzlichen Änderung eine Höchstspeicherfrist von 15
133
Art. 1 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 363, in Kraft getreten am 01.01.2002.
Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 41; dafür auch Droste, Handbuch (2007), S. 433.
135 Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2578, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
136 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 17.
137 Art. 3 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 5, in Kraft getreten am 11.01.2007.
138 Bundesregierung, BT-Drs. 16/2921, S. 19.
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