pflichtige Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 4 BVerfSchG, die nicht im Erhebungszeitraum abgeschlossen worden waren. Diese zusätzlichen Informationen sollten dazu dienen, einen
besseren Eindruck zu bekommen, wie sich die Mitteilungspraxis bei den drei Nachrichtendiensten darstellt.
BfV
Die Prüfung, ob den Betroffenen mitzuteilen sei, dass gegen sie eine Anordnung gemäß § 9
Abs. 4 BVerfSchG gerichtet war, erfolgte bei BfV, BND und BAMAD nach dem gleichen Schema wie bei den besonderen Auskunftsverlangen. Die Mitteilungsüberprüfungen des BfV verliefen bei 21 Maßnahmen nach § 9 Abs. 4 BVerfSchG zu 27 Hauptbetroffenen positiv. Dagegen wurde bei 52 Maßnahmen die Mitteilung an 59 Betroffene (57 Haupt- und zwei Nebenbetroffene) zurückgestellt, da bei einer Mitteilung eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkungsmaßnahme und/oder der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder
eines Landes nicht ausgeschlossen werden konnten. Die G 10-Kommission gab in allen Fällen
dem Antrag auf Zurückstellung, die in der Regel für zwei Jahre, teilweise aber auch für einen
kürzeren Zeitraum erfolgte, statt. Zudem stimmte die G 10-Kommission bei Maßnahmen zu
vier Hauptbetroffenen einer endgültigen Nichtmitteilung zu. Nach Aussage des BfV könne es
Fälle geben, in denen der Betroffene aus praktischen Gründen nicht unterrichtet werde, etwa
wenn die Betroffenen Aliasnamen bzw. Fiktivpersonalien verwenden würden, die wahre Identität nicht bekannt sei, die Betroffenen verstorbenen seien oder eine Anschrift nicht mehr ermittelt werden könne.127 Eine Statistik hierzu wird seit dem 1. Halbjahr 2017 im BfV geführt. Für
den Erhebungszeitraum konnte daher auch nur diesbezüglich eine Aussage getroffen werden.
Eine Nichtzustellung aus praktischen/faktischen Gründen gab es in diesem Zeitraum nicht.
Im abgefragten Zeitraum gab es weder Beschwerden noch Klageverfahren. Teilweise wendeten sich die Betroffenen telefonisch an das BfV, um weitere Erläuterungen zu der Beschränkungsmaßnahme zu erhalten.
BAMAD
Das BAMAD traf im Zusammenhang mit einem IMSI-Catcher-Einsatz aus dem Jahr 2015 die
Entscheidung, einem Hauptbetroffenen die Maßnahme mitzuteilen. In demselben Fall, bei dem
die Maßnahme gegen zwei weitere Hauptbetroffene angeordnet, jedoch nicht umgesetzt
wurde, wurde nach Prüfung im September 2017 entschieden, dass keine weitere Mitteilungsprüfung mehr erfolgt. Zwischen 2015 und 2017 gab es einen Antrag auf Zurückstellung der
Mitteilung für zwei Jahre. Begründet wurde die Zurückstellung damit, dass mit der Mitteilung
ein absehbarer Eintritt übergreifender Nachteil für das Wohl des Bundes verbunden wäre. Im
Erhebungszeitraum wurde kein Antrag auf Zurückstellung des BAMAD von der G 10-Kommission abgelehnt. Zudem wurden von den Betroffenen in keinem Fall Rechtsmittel eingelegt.
BND
Beim BND gab es im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 keinen Fall, in dem
einem Betroffenen mitgeteilt wurde, dass Daten gemäß § 5 BNDG i. V. m. § 9 Abs. 4
BVerfSchG über ihn erhoben wurden. Bei den beiden Fällen aus dem vierten Quartal 2017
konnte es noch zu keiner Mitteilung an die Betroffenen kommen, da die entsprechenden
Mitteilungsentscheidungen bis zum 31. Dezember 2017 noch nicht getroffen worden waren.

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So die Auskunft des BfV.

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