Zwar konnten tatsächlich keine weiteren Mobilfunktelefone des Hauptbetroffenen festgestellt werden, jedoch konnte über die Gewissheit erlangt werden, dass die Person entgegen den ursprünglichen Beobachtungen hauptsächlich mit einem Gerät kommuniziert.

1

Geringer Nutzen

1

Durch die IMSI-Catcher-Maßnahme konnten keine weiteren IMSIs, die
durch den Betroffenen genutzt wurden, festgestellt werden. Möglicherweise nutzt der Betroffene keine weiteren Rufnummern.

1

Sehr geringer Nutzen

2

Es konnte keine neue Rufnummer in Erfahrung gebracht werden.

1

Im Zeitraum der Maßnahme fanden zwei Einsätze statt. Die Messungen
erbrachten keine konkreten Zuordnungen von IMSI/IMEI.

1

Keine abschließende Bewertung möglich

2

Es konnten keine weiteren Daten gewonnen werden.

1

Trotz mehrfacher Messungen an verschiedenen Standorten war es nicht
möglich, eine weitere Nummer des Hauptbetroffenen zu erheben. Dieses
ist aber nach hiesiger Einschätzung nicht in einem Messfehler begründet,
sondern in der schlichten Tatsache, dass der Hauptbetroffene kein
weiteres (unbekanntes) Endgerät benutzte.

1

Im Anhang sind zudem einige Fallbeispiele aufgeführt, die darlegen, welcher konkrete Nutzen
mit dem Einsatz des IMSI-Catchers verbunden war (siehe Anhang, S. 158). Das BfV und das
BAMAD wiesen zudem darauf hin, dass es im Erhebungszeitraum keine technischen Probleme beim Einsatz des IMSI-Catchers gab.
Mitteilungs- und Löschungspflicht
In keinem Fall erfolgte eine Unterrichtung der Betroffenen, über die im Zuge der Maßnahmen
Daten erhoben wurden. Begründet wurde dies in erster Linie damit, dass aufgrund der erst
kürzlich erfolgten Beendigung eine Entscheidung über die Unterrichtung des/der Betroffenen
noch ausstehe. In vier Fällen wurde darauf hingewiesen, dass die Gefährdung des Zwecks
der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden konnte. In zwei Fällen erfolgte keine Umsetzung der Maßnahme und somit auch keine Datenerhebung. In einem Fall gab das BfV an,
dass es weitere Maßnahmen gegen den Betroffenen geben würde, die durch eine Unterrichtung gefährdet würden.
Mitteilungsverfahren gemäß § 8b Abs. 7 BVerfSchG (2015-2017)
Da zu den Maßnahmen, die zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 30. September 2017
abgeschlossen und übermittelt wurden, noch keine Entscheidung vorlag, ob die Betroffenen
hierüber unterrichtet werden können oder nicht, wurden die drei Nachrichtendienste darum
gebeten, Informationen zu Mitteilungsprüfungen für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31.
Dezember 2017126 zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelte es sich um evaluierungs-

126

Das BfV konnte aus organisatorischen Gründen nur Informationen für den Zeitraum 1. Januar 2015
bis 30. Juni 2017 zur Verfügung stellen.

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