Tab. 8: Gründe für den Einsatz des IMSI-Catcher

Gründe der Datenerhebung

Anzahl
Nennungen
(Mehrfachnennungen
möglich)

Aufgrund von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der
Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder
ihrer Mitglieder zum Ziele haben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG)

12

Aufgrund von Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer
Wirkungsweise geeignet sind, zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen
Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch
Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden
anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu
fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BVerfSchG)

(-)

Aufgrund von Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer
Wirkungsweise geeignet sind, Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten,
einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von
Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die
Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder
androhen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BVerfSchG)

(11)

Aufgrund von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen
Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG)

5

Aufgrund von Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG)

9

Aufgrund von Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die
gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG),
insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26
Abs. 1 GG) gerichtet sind
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG)

8

Aufgrund sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten im
Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht
(§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MADG)

1

Gesamtzahl

35

55

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