hinsichtlich der Nutzung dieses Instruments ergibt sich beim BAMAD, der nicht – wie die
beiden anderen Nachrichtendienste – über einen eigenen IMSI-Catcher verfügt, sondern zur
Umsetzung der Maßnahme andere Bundes- oder Landesbehörden um Amtshilfe bittet.
Im Erhebungszeitraum wurde der IMSI-Catcher hauptsächlich vom BfV zur verdeckten Datenerhebung genutzt, das insgesamt 17 Anwendungsfälle übermittelte. Allerdings wurde die Maßnahme nur in 15 Fällen auch tatsächlich umgesetzt. In einem Fall wurde der Einsatz des IMSICatchers angeordnet, ohne dass es zur Umsetzung der Maßnahme kam. In einem weiteren
Fall konnte die Maßnahme aufgrund von Kapazitätsengpässen nicht umgesetzt werden, sodass keine Daten erhoben wurden.
Das BAMAD machte im Erhebungszeitraum ein einziges Mal von der Möglichkeit Gebrauch,
Daten mittels IMSI-Catcher zu erheben. In diesem konkreten Fall sei der IMSI-Catcher Bestandteil eines Maßnahmen-Bündels gewesen. Er sei zum Einsatz gekommen, da die betroffene Person beim Telefonieren beobachtet worden sei, im Rahmen einer parallel laufenden
TKÜ jedoch keine Kommunikation festgestellt werden konnte. Dadurch habe ein weiterer Kommunikationsweg ermittelt werden können, der in die laufende G 10-Maßnahme einbezogen
worden sei. Hingegen kam das Instrument beim BND im Erhebungszeitraum nicht zum Einsatz.
Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Erfahrungen aus den vergangenen Jahren. So wurde
der IMSI-Catcher im Jahr 2015 insgesamt 18 Mal angeordnet, wobei das BfV 17 Mal und das
BAMAD ein einziges Mal auf die Maßnahme zurückgriffen.124 Beim BND liege es daran, dass
der IMSI-Catcher nur bei sehr schwerwiegenden Verdachtsfällen im Bereich Spionageabwehr
zur Eigensicherung bzw. bei der Abwehr von Angriffen auf den BND in seiner Gesamtheit zum
Einsatz gekommen sei. Hierbei handele es sich jedoch um Ausnahmefälle.
Gründe für die Anordnung des IMSI-Catchers
Die Maßnahmen wurden aus unterschiedlichen Gründen beantragt und angeordnet. Folgende
Tabelle gibt einen Überblick, wie oft die jeweiligen Normen genannt wurden:

124

Vgl. Deutscher Bundestag, BT-Drs. 18/11228, S. 10.

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