Am häufigsten wurde die Anordnung des IMSI-Catchers auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG (12)
sowie auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG (9) gestützt. In knapp der Hälfte der Fälle begründete
das BfV die Notwendigkeit des IMSI-Catcher-Einsatzes auch mit der durch das TBG neu eingeführten Aufgabennorm (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG) (8).
In neun Fällen stützte sich die Anordnung auf nur eine Aufgabennorm (je 4x auf § 3 Abs. 1 Nr.
1 BVerfSchG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG und 1x auf § 1 Abs. 1 S.1 Nr. 2 MADG). In
weiteren acht Fällen wurde Bezug auf drei Aufgabennormen genommen (8x § 3 Abs. 1 Nrn.
1, 3 und 4 BVerfSchG). In einem Fall wurde der Einsatz des IMSI-Catchers mit zwei Aufgabennormen (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BVerfSchG) begründet.
Ein eindeutiger Schwerpunkt des IMSI-Catcher-Einsatzes zeigte sich beim Blick auf die einschlägigen Phänomenbereiche. In knapp der Hälfte der Fälle (8) wurde die Maßnahme im
Zusammenhang mit Islamismus genutzt. In sechs Fällen ging es hingegen um Proliferation
und Spionage und in vier Fällen um Rechts-/Linksextremismus. Im Bereich Ausländerextremismus wurde der IMSI-Catcher im Erhebungszeitraum nicht eingesetzt. Im Bereich Islamismus ging es im Wesentlichen um die Unterstützung islamistischer/terroristischer Vereinigungen (8). Im Bereich Proliferation und Spionage bestand der Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit im Geltungsbereich des BVerfSchG bzw. MADG (6). Dagegen kam die Maßnahme im Bereich Rechts-/Linksextremismus aufgrund der Unterstützung eines gewaltorientierten linksextremistischen Personenzusammenschlusses (3) und aufgrund der Planung, Vorbereitung und Durchführung von gegen linksorientierte Personen gerichtete Straftaten (1) zum
Einsatz.
Betroffene Personen
Im Erhebungszeitraum richteten sich die Anordnungen für den Einsatz des IMSI-Catchers
gegen insgesamt 23 Hauptbetroffene, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen,
dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach § 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG nachdrücklich
fördern. In einem Fall richtete sich die Anordnung zusätzlich gegen eine Person, bei der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nummer
4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen
entgegennimmt oder weitergibt, oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt. Im Großteil der Fälle (14) richtete sich die Anordnung gegen eine Person. In vier Fällen
betraf die Anordnung mehrere Personen (2x drei Hauptbetroffene, 1x zwei Hauptbetroffene
sowie 1x ein Haupt- und ein Nebenbetroffener).
Dagegen wurden im Zuge der Maßnahme gemäß § 9 Abs. 4 BVerfSchG nur über 19 Personen
(18 Hauptbetroffene und einen Nebenbetroffenen) auch tatsächlich Daten erhoben. In zwei
Fällen erfolgte keine Datenerhebung, da die Maßnahme nicht umgesetzt wurde. BfV und BND
betonten zudem, dass bei der Nutzung des IMSI-Catchers zwangsläufig auch Nummern Unbeteiligter erfasst würden, wobei diese jedoch im Gerät verblieben und nach der Ausfilterung der
Nummer der Zielperson gelöscht würden.
In allen Fällen wurden im Zuge der Maßnahme sowohl die Geräte- als auch die Kartennummer
und in zwei Fällen zusätzlich noch die Standortdaten zweier Hauptbetroffenen und eines
Nebenbetroffenen ermittelt.
In 17 Fällen betrug der in der Anordnung festgelegte Zeitraum für die Nutzung des IMSICatchers drei Monate. In einem Fall wurden keine Angaben zum Zeitraum gemacht.
Im Anordnungszeitraum wurde der IMSI-Catcher in den meisten Fällen (10) nur einmal eingesetzt. In fünf Fällen wurde der IMSI-Catcher zweimal und in einem weiteren Fall fünfmal eingesetzt. In zwei Fällen erfolgte kein Einsatz des IMSI-Catchers. Im Durchschnitt dauerte ein IMSICatcher-Einsatz 4,1 Tage, wobei die Einsatzdauer zwischen einem Tag und sieben Tagen
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