Sowohl BfV als auch BND hielten es für diskussionswürdig, ob bei der Einholung von Kontostammdaten das gleiche Schutzniveau wie bei der Einholung von Verkehrsdaten im Telekommunikationsbereich zugrunde gelegt werden müsse.
Zu § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BVerfSchG wurde ebenfalls auf das aufwendige G 10-Antragsverfahren sowie die Mitteilungsproblematik hingewiesen. Mit Blick auf die für effektive Aufklärungsarbeit wünschenswerte rückwirkende Abfrage von Telekommunikationsverkehrsdaten
sei eine Regelung zur Vorratsdatenspeicherung sinnvoll. Diese sollte die Nachrichtendienste
explizit als berechtigte Abfragestellen benennen, da es immer wieder Hinweise von ausländischen Nachrichtendiensten zu TK-Verbindungen aus der Vergangenheit gebe. In diesem
Zusammenhang solle eine praxistaugliche Speicherfrist und ein angemessener Datenkranz
an vorzuhaltenden Informationen (z. B. IP- und Portnummer) festgelegt werden.
Mit Blick auf die Möglichkeit, gemäß § 8a Abs. 2 S. Nr. 5 BVerfSchG Teledienstverkehrsdaten
abzufragen, verwies das BfV auf das Problem der Verweisung auf das alte, nicht mehr gültige
TDG. Hier sollte – wie bei den Bestandsdaten – der Verweis auf das aktuelle TMG erfolgen.
Zudem sei zu überlegen, ob die Nummern 4 und 5 nicht zusammengefasst werden, da auf
EU-Ebene von sog. konvergenten Diensten gesprochen werde, die sich der klassischen Unterscheidung von TK- und Telediensten entziehen würden. Zudem würde eine Zusammenlegung
auch die Wahrscheinlichkeit für die Schaffung eines gemeinsamen Formats erhöhen.
4.2.3. Rechtswissenschaftliche Bewertung
4.2.3.1. § 8a BVerfSchG
Bestandsdatenauskunft nach § 8a Abs. 1 BVerfSchG
Die Bestandsdatenauskunft nach § 8a Abs. 1 BVerfSchG stellt einen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung dar.110 Hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahmen zum
Schutz der in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Rechtsgüter gibt die empirische Analyse
keinen Anlass zu Zweifeln. Ein gleich wirksames milderes Mittel ist nicht erkennbar. Die
Fallzahlen sind gegenüber dem letzten Berichtszeitraum erheblich gestiegen. Dies lässt für
sich noch keinen Hinweis auf eine fehlende Angemessenheit zu, da sich das Nutzungsverhalten potenziell Betroffener in den letzten Jahren hin zu sog. sozialen Netzwerken (hier
namentlich Facebook) entwickelt und sich die Sicherheitslage verschärft hat. Zudem hätten
sich laut BfV die internen Abläufe zunächst etablieren müssen, um das Instrument zielgerichtet
einsetzen zu können. Ein Anstieg der entsprechenden Befugnisse war deshalb durchaus
naheliegend. Auch indiziert das Gesamtniveau mit gut 20 Auskunftsersuchen pro Monat
keinesfalls eine flächendeckende Nutzung ohne angemessene Einzelfallprüfung. Hier ist auch
auf den begrenzten Personenkreis der Beantragungsbefugten hinzuweisen, der insoweit eine
gewisse verfahrensmäßige Vorkehrung für die Einzelfallprüfung trifft.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass den Nachrichtendiensten Zwangsmittel zur Durchsetzung des Auskunftsverlangens nicht zur Verfügung stehen, sie den Datenrückfluss also
nicht beherrschen können.
Auskunftsverlangen nach § 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG
Die relativ geringe Zahl der besonderen Auskunftsverlangen nach § 8a Abs. 2 und Abs. 2a
BVerfSchG weist auf eine insoweit zurückhaltende und das Gebot der Verhältnismäßigkeit im
engeren Sinne beachtende Anwendungspraxis hin. Anhaltspunkte, die die Geeignetheit oder
110

Vgl. BVerfG, NJW 2012, 1419 (1422); OVG Münster MMR 2002, 563 (564); Büttgen, in: Scheurle/
Mayen, TKG (2008), § 96 Rn. 5. Differenzierend Gusy, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG (2010), Art.
10 Rn. 45.

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