Schließlich wäre es wünschenswert, wenn der Datenkranz der zu übermittelnden Informationen und das Format für die Teledienstbestandsdaten gesetzlich festgelegt würden.
Insgesamt sei eine Anpassung an die Vorgaben zur Bestandsdatenabfrage im TKG-Bereich
(§ 113 TKG) wünschenswert. Mit Blick auf die besonderen Auskunftsverlangen gemäß § 8a
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BVerfSchG regte das BfV und das BAMAD an, auf das G 10-Antragsverfahren
zu verzichten oder zumindest die Möglichkeit einer endgültigen Nichtmitteilung zu schaffen,
da dieses sehr zeitaufwendig sei und Ressourcen binde. Zudem sei es nicht erforderlich, da
es sich nicht um einen Eingriff in Art. 10 GG handele. Darüber hinaus wurde vom BfV Optimierungsbedarf bei der Zusammenarbeit mit den zur Auskunft verpflichteten Unternehmen
gesehen. So sollte klar festgelegt werden, welcher Datenkranz von den Unternehmen zur
Verfügung gestellt sowie in welchem Format und auf welchem Weg die Daten an BfV übermittelt werden müssen.
Zu § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2a BVerfSchG wurde ebenfalls auf das aufwendige Antragsverfahren sowie die Probleme bei der Mitteilungspflicht hingewiesen. Auch hier liege kein
Eingriff in Art. 10 GG vor, sodass die Einbeziehung der G 10-Kommission eigentlich nicht
erforderlich sei. Bei der Erhebung von Kontostammdaten handele es sich im Vergleich zur
Erhebung von Verkehrs- und Inhaltsdaten ebenfalls um eine Maßnahme mit geringer Eingriffsintensität. Dies rechtfertige eine Differenzierung im Hinblick auf die Erhebungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften, mithin einen Verzicht auf das G 10-Verfahren für die
Kontostammdatenauskünfte. Dies würde der normativen Differenzierung nach dem Eingriffsgehalt einer Maßnahme sowie der Gesetzeswertung und -systematik im (vergleichbaren)
Bereich der Auskunftsersuchen zu Telekommunikationsbestandsdaten nach §§ 112, 113 TKG
entsprechen. Im Sinne der o. g. Differenzierung solle zudem eine Regelung geschaffen
werden, wonach eine Mitteilungspflicht (entsprechend Auskunftsersuchen zu Bestandsdaten
von Telekommunikationsdiensten) bei Kontostammdatenauskünften entfällt.
Die fehlende Möglichkeit einer endgültigen Nichtmitteilung führe dazu, dass immer wieder
geprüft und entschieden werden müsse, ob mitgeteilt werden könne oder nicht. Zudem
bestehe ein dauerhafter Widerspruch, wenn bei einer parallel durchgeführten G 10-Maßnahme
endgültig entschieden werde, auf eine Mitteilung zu verzichten. Des Weiteren sei es aus Sicht
des BfV und BAMAD wünschenswert, wenn auch die ausländischen Finanzunternehmen –
neben den bereits oben genannten Telediensteanbietern – durch die Einführung des
„Marktortprinzips“ dazu verpflichtet würden, Auskünfte zu erteilen. Das BfV wies in diesem
Zusammenhang auf das Problem einer Auskunftseinholung bei europäischen oder
internationalen Unternehmen der Finanzbranche hin, die z. B. mit ihrer europäischen Lizenz
ihre Bank- und Transferdienstleistungen auch in Deutschland anbieten könnten, aber nicht
dem deutschen Recht unterlägen und daher auch nicht der Aufsicht der BaFin unterstünden.
Aus Sicht des BfV sei es erforderlich, eine rechtliche Grundlage im Hinblick auf ausländische
Anbieter zu schaffen, um eine wirksame rechtliche Handhabe für die Auskunftserteilung durch
ausländische Anbieter zu erhalten. Zudem müsse das Benachteiligungsverbot effektiv durchgesetzt werden können, indem durch eine gesetzliche Klarstellung den zur Auskunft verpflichteten Unternehmen deutlich gemacht würde, dass ein Auskunftsverlangen der Nachrichtendienste nicht die Verpflichtung zur Abgabe eine Geldwäscheverdachtsmeldung auslöse. Ein
weiteres Problem ergebe sich daraus, dass die zur Auskunft verpflichteten Unternehmen –
teilweise unter Berufung auf § 3 Abs. 1 NDÜV – die Daten in sehr unterschiedlichen Formaten
übermittelten (z. B. Papier, PDF, DVD, E-Mail, teils mit Link und Passwort). Dies habe zur
Folge, dass die Daten teilweise immer noch händisch bearbeitet und ausgewertet werden
müssten.

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