Als Hauptnutzer der Befugnisse nach §§ 8a-c BVerfSchG wurde insbesondere vom BfV,
jedoch auch vom BND und BAMAD, in verschiedenen Bereichen Optimierungsbedarf festgestellt. Zum einen wurde sowohl von Seiten des BfV als auch von Seiten des BAMAD die
Wiedereinführung der Befugnisse zu Auskunftsverlangen gegenüber Postdienstleistern gefordert, da es Fälle in der Vergangenheit gegeben habe, in denen im rechtsextremistischen
Bereich eine konspirative Netzwerkkommunikation über Postfächer zwischen verschiedenen
Haftanstalten stattgefunden habe. Darüber hinaus würden auch heute rechtsextreme Labels
und Vertriebe mit Postfächern und Paketstationen operieren. Im Bereich Islamismus und
Linksextremismus würden ebenfalls Informationen über Briefe und Postfächer ausgetauscht.
Eine solche Abfrage ermögliche es den Nachrichtendiensten herauszufinden, wem ein Postfach gehört bzw. wer Zugriff darauf hat.
Zu § 8a Abs. 1 BVerfSchG merkte das BfV an, dass die Anforderungen an die Maßnahme –
verglichen mit der Abfrage nach TKG – sehr hoch seien. So werde das dem BVerfSchG, dem
G 10 und auch der Rechtsprechung des BVerfG zugrundliegende Verhältnismäßigkeitsprinzip
zwischen der Intensität des Grundrechtseingriffs und den Rechtfertigungsvoraussetzungen
atypisch durchbrochen. Durch das Änderungsgesetz aus dem Jahr 2011 wurde festgelegt,
dass auch Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten bei Teledienstanbietern grundsätzlich
mitteilungspflichtig sind, da § 8b Abs. 7 BVerfSchG auch für Auskünfte nach § 8a Abs. 1
BVerfSchG gilt. Zuvor gab es eine solche Pflicht im BVerfSchG nicht. Zudem sind Bestandsdatenauskünfte zu Telekommunikationsdiensten gemäß § 8d Abs. 1 BVerfSchG nach wie vor
nicht mitteilungspflichtig. Auch muss gemäß § 8b Abs. 7 BVerfSchG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 3
G 10 nun sogar noch die G 10-Kommission über die hier vorliegenden Einzelfälle entscheiden,
deren Zurückstellung länger als 12 Monate andauert. Dies verursache einen unnötigen
Aufwand. Daher sollte nach Auffassung des BfV und des BAMAD auf eine Mitteilungspflicht
bei der Bestandsdatenabfrage bei Teledienstanbietern verzichtet werden. Zumindest sollte
jedoch davon abgesehen werden, die Entscheidung über die längerfristige Zurückstellung und
die endgültige Nichtmitteilung von der G 10-Kommission treffen zu lassen. Der BND wies in
diesem Kontext darauf hin, dass Wortlaut und Systematik des § 12 Abs. 2 G 10 überdehnt
würden, wenn an das Vorliegen einer Zweckgefährdung für eine endgültige Nicht-Mitteilung
strengere Anforderungen gestellt würden als an eine Zurückstellung.109
Aufgrund der Tatsache, dass es bei ausländischen Unternehmen keine Möglichkeit gebe,
diese zur Auskunftserteilung zu verpflichten, plädierten das BfV und das BAMAD für die
Einführung des „Marktortprinzips“. Dadurch müssten sich ausländische Unternehmen, die eine
Dienstleistung in Deutschland anbieten, den deutschen Sicherheitsgesetzen unterwerfen.
Zudem wurde von beiden Nachrichtendiensten moniert, dass in § 8a Abs. 1 BVerfSchG immer
noch auf das „alte“ TDG verwiesen werde. Hier sollte eine Anpassung des Verweises auf das
aktuelle TMG erfolgen, da es sich bei den Telediensten um einen veralteten Rechtsbegriff
handele.
Ein Problem stelle derzeit auch noch die Behandlung von Over-the-top-Playern (z. B.
WhatsApp) dar, da für jede Funktionalität zu prüfen sei, ob es sich um Teledienste oder TKDienste handelt, weshalb man im Einzelfall nicht immer sicher sei, welche Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser verbreiteten Kommunikationsform
greife.
Des Weiteren solle die Eingriffsschwelle für Abfragen gemäß § 8a Abs. 1 BVerfSchG
abgesenkt werden. Das BfV plädierte zudem für die Einführung einer Verifikationspflicht für
Nutzer von Telediensten, damit die besonderen Auskunftsverlangen nicht ins Leere laufen.
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Die Ausführungen zur Bedeutung des G 10 im Kontext der Mitteilungspflicht gelten entsprechend für
alle besonderen Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher.
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