Verbindungen zu den Sicherheitsbehörden des jeweiligen Landes (von dem z. B. die aufzuklärende Spionageaktivität ggf. ausgeht) unterhalte. Zudem könne man über diese Systeme
z. T. Informationen erhalten, die man von den Fluggesellschaften nicht bekommen hätte. Als
nachteilig wurde es von BfV und BAMAD angesehen, dass für Anfragen an Computerreservierungssysteme sehr konkrete Angaben (z. B. zu Start- und Zielflughafen, Zwischenstopps)
erforderlich seien, die im Vorhinein oft schwer zu ermitteln seien.
Durch die Schaffung der Möglichkeit, Auskünfte beim BZSt einzuholen, habe sich die Abfrage
von Kontostammdaten deutlich vereinfacht, da nicht alle Kreditinstitute einzeln angeschrieben
werden müssten, um die gewünschten Informationen zu erhalten. Über die Kontostammdatenauskunft erhalte man eine Übersicht über alle Konten eines Betroffenen und die Konten, über
die er bevollmächtigt ist. Dies ermögliche nach anschließender Kontoauskunft einen Gesamtüberblick über die finanzielle Situation des Betroffenen. Zudem erhalte man über die Kontostammdaten weitere berechtigte Personen (z. B. Firmenmitinhaber), die über die Konten des
Betroffenen Vollmacht besitzen.
Das BfV wies im Übrigen im Zusammenhang mit der Kontostammdatenauskunft über das
BZSt darauf hin, dass hier ein aufwändiges G 10-Verfahren dazu führe, dass erst sehr spät
festgestellt werde, dass relevante Konten weiterer Personen vorlägen, deren Beauskunftung
dann erst mittels eines Erweiterungsantrages in der G10-Kommission beantragt werden
könnten. Dies wiederum sei aufwändig und koste v. a. bei Gefährdungslagen wertvolle
zusätzliche Zeit. Das BfV halte bei der Kontostammdatenauskunft über das BZSt zudem eine
Reverssuche für erforderlich, welche z. B. dem BKA nach § 24c KWG bei der BaFin bereits
zur Verfügung stünde.
Das Instrument der Finanzermittlung hat nach Angabe des BfV deutlich an Aussagekraft
gewonnen, da nun eine breite und verlässliche Datenbasis für Strukturauswertungen zur Verfügung stehe, um Finanzflüsse zwischen Beteiligten und ihre Funktionen und Stellungen in
Netzwerken besser erkennen zu können.
Als vorteilhaft wurde auch die Möglichkeit gesehen, im Rahmen eines Kombi-Antrags die
Kontostammdatenabfrage mit der Erlaubnis zur Überprüfung der vom BZSt mitgeteilten
Konten zu verknüpfen, was zu einer deutlichen Vereinfachung und Beschleunigung des
Arbeitsablaufs geführt habe, da v. a. nur ein G 10-Verfahren erforderlich sei. Dies gelte
allerdings nur für das BfV und das BAMAD. Der BND nutze einen Kombi-Antrag grundsätzlich
nur bei bereits bekannten Parametern, z. B. einem bekannten Konto. Die Abfragemöglichkeit
bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen sei ein wichtiges
und unverzichtbares Instrument, um Informationen zu finanziellen Unterstützungstätigkeiten
von terroristischen Organisationen im Ausland, zu Finanzströmen im rechts- und linksextremistischen Kontext oder im Zusammenhang mit Proliferation oder Spionagetätigkeiten zu
erhalten. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse könnten zudem in G 10-Maßnahmen
einfließen.
Mit der Abfrage von Verkehrsdaten bei Telekommunikationsunternehmen könnten wertvolle
Informationen zum Kommunikationsverhalten und Umfeld bzw. zu Netzwerken einer Zielperson gewonnen werden. Von Vorteil sei dabei, dass die Verkehrsdaten sowohl rückwirkend
als auch für die Zukunft abgefragt werden können. Zudem handele es sich um – im Vergleich
zur Inhaltsüberwachung – weniger eingriffsintensive Maßnahmen. Auf Grundlage der hier
gewonnenen Erkenntnisse ließen sich G 10-Maßnahmen besser und gezielter vorbereiten.
Die Befugnis zur Abfrage von Teledienstverkehrsdaten sei nach Ansicht der drei Nachrichtendienste ebenfalls ein wichtiges nachrichtendienstliches Instrument, um z. B. Chatverläufe
nachvollziehen zu können. Bislang wurden jedoch kaum Erfahrungen in diesem Bereich gesammelt.
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