vier Haupt- und drei Nebenbetroffene. In drei Fällen stimmte die G 10-Kommission der Zurückstellung der Mitteilung für zwei Jahre und in einem Fall für neun Monate zu. Im Erhebungszeitraum wurde kein Antrag des BAMAD auf Zurückstellung von der G 10-Kommission
abgelehnt.
BND
Der BND verwies darauf, dass es sich bei den Betroffenen überwiegend um Ausländer im
Ausland handele, zu denen der BND weder ihre Erreichbarkeit noch die Betroffenen recherchieren könne, ohne diese dadurch möglicherweise zu gefährden. In den Eigensicherungsfällen gebe es bei der nachträglichen Mitteilung an die Betroffenen, also hauptamtliche
Mitarbeiter des BND, keine Probleme. Die Mitteilung erfolge fallabhängig schriftlich per
Postzustellungsurkunde oder durch persönliche Übergabe des Mitteilungsschreibens. In den
übrigen Fällen scheide die Mitteilung aus o. g. Gründen in der Regel faktisch aus. Aus Sicht
des BND sei diese zudem widersprüchlich, da sie als Schutz für den Betroffenen gedacht sei,
aber in Auslandsfällen eine Mitteilung oft mit erheblicher persönlicher Gefährdung des
Betroffenen verbunden sei. Im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 hat es weder
einen Mitteilungsfall noch einen Fall auf Zurückstellung beim BND gegeben.
4.2.2.4. Bewertung und Optimierungsbedarf aus Sicht der Nachrichtendienste
Das Nutzungsverhalten der Nachrichtendienste hinsichtlich der besonderen Auskunftsverlangen fällt sehr unterschiedlich aus. Bislang nutzte in erster Linie das BfV die Befugnisse,
während BND und BAMAD nur in wenigen Fällen darauf zurückgriffen. Dies lag vor allem
daran, dass beim BND aufgrund des Auslandsbezugs der Tätigkeit sowie beim BAMAD
aufgrund der Beschränkung der Zuständigkeit auf den Geschäftsbereich des BMVg die Instrumente eher selten zum Einsatz kommen können.
Dennoch betonten alle drei Nachrichtendienste, dass die besonderen Auskunftsverlangen ein
wichtiges und wertvolles Instrument für die nachrichtendienstliche Arbeit seien. Nach Einschätzung des BfV und BAMAD sei die Abfragemöglichkeit bei Telediensteanbietern (Bestandsdaten) sehr nützlich, da mit ihr Informationen für weitere Ermittlungen gewonnenen werden könnten. Zudem könnten die dort erhaltenen Daten zur Verdichtung bereits vorhandener Informationen genutzt werden. Laut BfV sei der erhebliche Anstieg der Fallzahlen v. a. in der geänderten Sicherheitslage, aber auch in den erst zwischenzeitlich etablierten Arbeitsabläufen zu erklären. Der BND gab an, dass die neu geschaffene Möglichkeit, Bestandsdaten von Telediensteanbietern zum Zwecke der Eigensicherung zu erheben, nützlich sei und als wichtige Erweiterung angesehen werde. Darüber seien weitere Einsatzmöglichkeiten denkbar (z. B. im Bereich Internet-Drogenhandel, Bestellung von Dual-Use-Gütern (z. B. Wasserstoffperoxid) über
Internet-Versandhändler). Das BAMAD und der BND wiesen zudem darauf hin, dass das
Verfahren nicht so komplex sei bzw. es keine zu hohen Verfahrensanforderungen gebe.
Mittlerweile gebe es mit dem sog. Passenger Name Record (PNR) eine weitere Möglichkeit
für die Sicherheitsbehörden, Fluggastdaten zu erhalten, wobei die diesbezüglichen rechtlichen
Anforderungen geringer als im BVerfSchG seien. Daher stelle sich hier die Frage, wie sich die
Befugnisse zueinander verhielten. Das BfV plädierte hier für eine Anpassung der gesetzlichen
Anforderungen im § 8a Abs. 2 Nr. 1 BVerfSchG an die des PNR.
Die Ausdehnung der Befugnisse gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BVerfSchG auf Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme ermögliche es, Auskünfte zu Reiserouten
einzuholen, falls nicht bekannt sei, welche Fluggesellschaft genutzt werde bzw. es sich um
eine ausländische Fluggesellschaft handele, die nicht kontaktiert werden solle, da sie
47

Select target paragraph3