entsprechenden Überwachung wahrscheinlich oder nicht ausgeschlossen erschien). Die
G 10-Kommission gab dem Antrag auf Zurückstellung, die in der Regel für zwei Jahre, teilweise aber auch für einen kürzeren Zeitraum erfolgte, in allen Fällen statt.
Sofern Bedenken gegen eine Mitteilung an einen Betroffenen bestehen, muss ausführlich begründet werden, dass eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen
werden kann oder der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines
Landes absehbar ist (vgl. § 12 Abs. 1 G 10). Das ist vor allem der Fall, wenn der Verdacht im
Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 G 10 gegen den Betroffenen fortbesteht, eine weitere
Beschränkungsmaßnahme gegen ihn/sie läuft oder wenn aufgrund der Mitteilung Belange des
Verfassungsschutzes oder anderer Sicherheitsbehörden beeinträchtigt werden könnten.
Hierbei sind mögliche personelle Verflechtungen zwischen den Betroffenen zu prüfen und darzulegen, aus welchem Grund die Nichtmitteilung gegenüber einem Betroffenen der positiven
Mitteilung an andere Betroffene der gleichen Maßnahme nicht entgegensteht (z. B. da kein
Kennverhältnis zwischen den Personen besteht).
In 16 Fällen, bei denen es um 102 Haupt- und 88 Nebenbetroffene ging, stimmte die G 10Kommission einer endgültigen Nichtmitteilung zu. In diesen Fällen wurde festgestellt, dass
auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch eine Gefährdung des Zwecks der
Beschränkung nicht ausgeschlossen werden konnte und/oder der Eintritt übergreifender
Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar war und mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch in der Zukunft vorliegt und die Voraussetzungen für eine
Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
BAMAD
Beim BAMAD läuft das Verfahren wie folgt ab: Nach der Entscheidung über die Mitteilung der
G 10-Kommission und der Aktualisierung der Wohnadressen/Aufenthaltsorte der Betroffenen
durch den jeweiligen Fachbereich werden die Mitteilungsbescheide durch das G 10-Dezernat
erstellt. Nach Billigung der Mitteilungsbescheide sowie des beabsichtigten weiteren Vorgehens durch die Amtsführung werden die Bescheide mit Postzustellungsurkunde verschickt.
Ggf. erfolgt eine Terminvereinbarung mit den Betroffenen zwecks persönlicher Zustellung gegen Empfangsbekenntnis. Nach erfolgter Zustellung werden Kopien der Reinschriften der Bescheide sowie der ausgefertigten Postzustellungsurkunden bzw. der Empfangsbekenntnisse
an das BMI übersandt. Für den Fall, dass mehrere Personen von einer Maßnahme betroffen
sind, jedoch die Benachrichtigung an eine dieser Personen zurückgestellt und ausgeschlossen
werden soll, werden die Mitteilungsentscheidungen für jeden Betroffenen nach Einzelfallbewertung getrennt getroffen. Die Mitteilungsentscheidungen und die Nichtmitteilungsentscheidungen werden dann gebündelt und jeweils getrennt der G 10-Kommission präsentiert.
Vorrang hat dabei der Teil der Entscheidungen, bei denen es um die Mitteilung geht, damit
diese unverzüglich erfolgen kann.
Die Betroffenen reagierten nach Angaben des BAMAD unterschiedlich auf die Mitteilung, dass
eine Anordnung gemäß § 4a MADG i. V. m. § 8a BVerfSchG gegen sie gerichtet war. Das
Spektrum reichte dabei von Erleichterung, über Erstaunen, Gefasstheit, keiner Reaktion bis
hin zu Wut. Zu Klageverfahren ist es dagegen nicht gekommen.
In einem Fall teilte das BAMAD zwei Betroffenen (einem Haupt- und einem Nebenbetroffenen)
mit, dass eine Anordnung gemäß § 4a MADG i. V. m. § 8a BVerfSchG gegen sie gerichtet
war. In vier Fällen wurde eine Mitteilung zurückgestellt, die mit Quellenschutz, der Gefährdung
operativer Belange des BAMAD und laufender Ermittlungen anderer Sicherheitsbehörden, der
ernsthaften Beeinträchtigung laufender operativer Maßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde sowie einer Strafverfolgungsbehörde begründet wurde. Hierbei handelte es sich um
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