dass ein Folgeantrag, mit dem Auskünfte von zahlreichen weiteren Kreditinstituten angefordert
worden seien, noch in Bearbeitung sei.
Mitteilungsverfahren gemäß § 8b Abs. 7 BVerfSchG (2015-2017)
Da zu den Maßnahmen, die zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 30. September 2017
abgeschlossen und übermittelt wurden, noch keine Entscheidung vorlag, ob die Betroffenen
hierüber unterrichtet werden können oder nicht, wurden die drei Nachrichtendienste darum
gebeten, Informationen zu Mitteilungsprüfungen für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31.
Dezember 2017107 zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelte es sich um
evaluierungspflichtige Maßnahmen gemäß § 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG, die nicht im
Erhebungszeitraum abgeschlossen worden waren. Diese zusätzlichen Informationen sollten
dazu dienen, einen besseren Eindruck zu bekommen, wie sich die Mitteilungspraxis bei den
drei Nachrichtendiensten darstellt.
BfV
Die Mitteilungsprüfung beim BfV läuft wie folgt ab: Nach Beendigung einer Beschränkungsmaßnahme wird der Bedarfsträger aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine
Mitteilung an den Betroffenen erfolgen kann (§ 12 Abs. 1 G 10). Dabei werden auch die LfV,
soweit diese mit dem Fall befasst waren oder sind, eingebunden (sog. Benehmensherstellung). Aufgrund der Stellungnahmen des Bedarfsträgers und ggf. der externen Behörden
unterbreitet die G10-Stelle/das Finanzermittlungsreferat dem BMI einen entsprechenden Mitteilungsvorschlag. Nach der Entscheidung der G 10-Kommission über die vorgelegten Mitteilungsvorschläge ergeht ein entsprechender Erlass des BMI. Aufgrund dessen wird im Mitteilungsfall der Bedarfsträger durch das BfV zeitnah unterrichtet und eine Anschriftenabklärung
zu den Betroffenen durchgeführt. Die Mitteilung an den Betroffenen erfolgt grundsätzlich durch
Bescheid per Postzustellungsurkunde. Teilweise haben sich die Betroffenen telefonisch oder
schriftlich beim BfV gemeldet und Nachfragen gestellt, um weitere Erläuterungen zu der Beschränkungsmaßnahme zu erhalten. In einem Fall erhob ein Betroffener Klage.
Neben den Mitteilungen zu den im Erhebungszeitraum abgeschlossenen Maßnahmen (s. o.)
wurden die Nachrichtendienste zu den im Zeitraum Januar 2015 bis Juni 2017 durchgeführten
Mitteilungsüberprüfungen befragt. Hier verliefen die Mitteilungsüberprüfungen des BfV zu 83
Maßnahmen nach § 8a Abs. 2 BVerfSchG zu 168 Betroffenen (101 Haupt- und 67 Nebenbetroffene) positiv. Dagegen unterblieb in zwei Fällen108 (zwei Haupt- und drei Nebenbetroffene)
eine Mitteilung, obschon die rechtlichen Voraussetzungen gegeben waren. Als Gründe für die
Nichtmitteilung wurden genannt, dass eine aktuelle Anschrift nicht ermittelt werden konnte, die
Betroffenen unter einem Aliasnamen bzw. einer Fiktivpersonalie aktiv waren und die wahre
Identität nicht bekannt ist.
Zwischen Januar 2015 und Juni 2017 ergab die Prüfung des BfV von 173 Maßnahmen, dass
die Mitteilung an 329 Betroffene (221 Haupt- und 108 Nebenbetroffene) zurückgestellt wurde.
Begründet wurde die Zurückstellung seitens des BfV damit, dass bei einer Mitteilung eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkungsmaßnahme nicht ausgeschlossen werden konnte
(z. B. weil der Betroffene weiterhin im Visier nachrichtendienstlicher Sachverhaltsermittlung
stand) und/oder der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines
Landes absehbar war (z. B. weil so Rückschlüsse auf die Arbeitsweise eines Nachrichtendienstes hätten gezogen werden können oder in absehbarer Zeit die Wiederaufnahme einer

107

Das BfV konnte aus organisatorischen Gründen nur Informationen für den Zeitraum 1. Januar 2015
bis 30. Juni 2017 zur Verfügung stellen.
108 Eine Auskunft war hier nur für das 1. Halbjahr 2017 möglich.

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