Lösch- und Benachrichtigungspflichten
Mit Blick auf die Lösch- und Benachrichtigungspflichten, die im neu eingefügten § 8b
BVerfSchG zusammengefasst wurden, ist zu bemerken, dass es – bezogen auf die im
Erhebungszeitraum abgeschlossenen Maßnahmen – in keinem Fall den Betroffenen mitgeteilt
wurde, dass über sie gemäß § 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG Daten erhoben wurden. Vom für
Finanzermittlungen zuständigen BfV-Fachreferat wurde als Hauptgrund für die bisher nicht
erfolgte Mitteilung genannt, dass die Maßnahmen zum Zeitpunkt der Beantwortung des Fragebogens noch nicht abschließend ausgewertet gewesen seien und eine Mitteilung erst spätestens nach einem Jahr erfolgen müsse. Darüber hinaus wurden als Gründe genannt, dass der
Vorgang noch nicht abgeschlossen gewesen sei und die Prüfung der Mitteilung noch ausstehe. In einem Fall begründete das Finanzreferat des BfV die nicht erfolgte Mitteilung damit,
dass die Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden könne.
Das für die Abfrage von Daten bei Telekommunikationsdiensteanbietern zuständige Fachreferat gab als Hauptgrund an, dass aufgrund der erst kürzlich erfolgten Beendigung der
Maßnahme eine Entscheidung über die Unterrichtung der Betroffenen noch ausstehe. Des
Weiteren wurde die nicht erfolgte Mitteilung damit begründet, dass es sich um eine fiktive/
unbekannte Personalie handele.
Der BND begründete seine Entscheidung damit, dass der Sachverhalt derzeit noch in
Bearbeitung sei und weitere Auskünfte noch ausstehen würden bzw. die Mitteilung noch
geprüft werde.
Das BAMAD gab als Gründe für die nicht erfolgte Mitteilung an, dass die Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden könne und andere Erhebungsformen
geheimhaltungsbedürftig seien. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die besonderen Auskunftsersuchen als ein Bestandteil – neben anderen – der nachrichtendienstlichen
Fallbearbeitung ergänzend durchgeführt werden. Die Frage und Entscheidung über die Mitteilung an den Betroffenen könne nur in Zusammenhang mit der etwaigen Mitteilung anderer
Maßnahmen getroffen werden.
Zudem wurden auch keine im Erhebungszeitraum gemäß § 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG, § 4a
MADG und § 3 BNDG erhobenen Daten gelöscht. Das für Finanzermittlungen zuständige
Fachreferat des BfV begründete dies hauptsächlich damit, dass nach § 8b Abs. 2 BVerfSchG
eine analoge Anwendung von § 4 G 10 für die erhobenen Daten maßgeblich sei. Danach prüfe
der zuständige Fachbereich halbjährlich, ob die Daten noch benötigt würden. Allerdings könne
das Finanzermittlungsreferat die erhobenen Daten erst ein Jahr nach Mitteilung an den Betroffenen löschen/vernichten. Bis zu diesem Datum müsse es alle Unterlagen sowie erhobene
Daten für den Betroffenen zu Beweiszwecken in einem eventuellen Klageverfahren bereithalten. Als weiterer Grund wurde vom Finanzermittlungsreferat des BfV angegeben, dass der
Vorgang noch nicht abgeschlossen sei. Des Weiteren gab das für die Datenabfrage bei den
Telekommunikationsdiensteanbietern zust��ndige Fachreferat des BfV an, dass aufgrund der
erst kürzlich erfolgten Beendigung noch keine Daten gelöscht worden seien.
Das BAMAD wies in zwei Fällen darauf hin, dass die Auswertung der Daten noch nicht abgeschlossen sei. Als weiterer Grund für die Beibehaltung der erhobenen Daten wurde angeführt,
dass diese noch erforderlich seien, um sie mit anderen neuen nachrichtendienstlichen
Informationen in einen Kontext setzen zu können.
Der BND gab an, dass in einem Fall die Mitteilungsentscheidung noch zu prüfen sei. Falls es
zu einer Mitteilung kommen sollte, müssten die Daten noch bis zum Ablauf der Frist einer
möglichen gerichtlichen Überprüfung zugriffsgesperrt aufbewahrt werden. Erst danach könne
die Löschung erfolgen. In zwei Fällen wurde die Beibehaltung der Daten damit begründet,
44

Select target paragraph3