Demgegenüber betrug die Reaktionszeit der gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG sowie
des BZSt im Durchschnitt 17,1 Tage. Auch hier war die Spannbreite sehr groß und reichte von
einem Tag bis zu 125 Tagen. Betrachtet man die Reaktionszeit etwas differenzierter, lassen
sich ebenfalls große Unterschiede erkennen. Am schnellsten reagierte auf die Anfragen der
Nachrichtendienste das BZSt, das im Durchschnitt 3,5 Tage für eine Rückmeldung benötigte,
gefolgt von den Finanzunternehmen (15,3 Tage), den Kreditinstituten (17,7 Tage) und den
Finanzdienstleistungsunternehmen (22,3 Tage).
Verglichen mit den Reaktionszeiten der Telekommunikationsdiensteanbieter sowie der Luftfahrtunternehmen und der Globalen Distributionssysteme fiel die Bewertung der für die Finanzermittlung relevanten Unternehmen schlechter aus. Dies ist vermutlich darauf zurückzuführen,
dass die durchschnittliche Reaktionszeit fast doppelt lang war. So erfolgten in 60 Prozent der
Fälle die Rückmeldungen der Unternehmen nach Bewertung der Nachrichtendienste schnell
bzw. sehr schnell. In 27 Prozent der Fälle wurde die Reaktionszeit als zufriedenstellend beurteilt. Hingegen wurde das Antwortverhalten bei knapp 13 Prozent der Übermittlungen als langsam bzw. sehr langsam eingestuft.
Abb. 4: Bewertung der Reaktionszeit der nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG zur
Auskunft verpflichteten Unternehmen sowie des BZSt durch BfV, BND und
BAMAD

Probleme bei der Erteilung der Auskünfte
Bei der Erteilung der gewünschten Auskünfte gab es kaum Probleme. Lediglich bei drei
Anordnungen des BND und BAMAD gab es Schwierigkeiten. In zwei Fällen traten – entgegen
bisheriger Erfahrungen – mit einem Kreditinstitut „Verständnisprobleme“ auf. Seitens des
Kreditinstituts wurde im Nachgang zu telefonischen Erläuterungen die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung schriftlich hinterfragt, da weder schwerwiegende Gefahren noch die Annahme
rechtfertigende Tatsachen ersichtlich gewesen seien. Die Bedenken konnten letztlich mit
schriftlichen Hinweis auf den geheimen Sachverhalt und die zuständigen Prüf-/Anordnungsinstanz sowie die G 10-Kommission überwunden werden. In einem weiteren Fall war es zu Problemen gekommen, da dem BZSt von einem Nachrichtendienst zunächst ein falsches
Geburtsdatum übermittelt worden war.

43

Select target paragraph3