Im Anhang sind zudem einige Fallbeispiele aufgeführt, die darlegen, welcher konkrete Nutzen
mit dem Einsatz der Maßnahmen nach § 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG verbunden war (siehe
Anhang, S. 156 ff.).
Reaktionszeit der zur Auskunft verpflichteten Unternehmen
Hinsichtlich der Erfassung der Reaktionszeit, d. h. der Zeit, die die zur Auskunft verpflichteten
Unternehmen benötigten, um die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, hat
es gegenüber der letzten Evaluation eine methodische Anpassung im Bereich der Finanzermittlungen gegeben. Da es in diesem Bereich üblich ist, dass die zur Auskunft verpflichteten
Unternehmen die angeforderten Daten in mehreren Paketen an das BfV übersenden, wurden
hier – anders z. B. als bei den Telekommunikationsdiensteanbietern – nicht die einzelnen
Unternehmen, sondern die Übermittlungsvorgänge pro Unternehmen erfasst. Aus diesem
Grund erfolgte eine getrennte Auswertung nach § 8a Abs. 2 S.1 Nr. 2 und Abs. 2a BVerfSchG
sowie nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 BVerfSchG zur Auskunft verpflichteten Unternehmen.
Die Reaktionszeit betrug bei den nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 BVerfSchG zur Auskunft
verpflichteten Unternehmen im Durchschnitt neun Tage, wobei die Spannbreite allerdings sehr
groß war und von einer sofortigen Rückmeldung der Unternehmen bis zu 68 Tagen reichte.
Betrachtet man die Reaktionszeit nach Unternehmenstypen, lassen sich ebenfalls große
Unterschiede feststellen. Mit durchschnittlich 2,5 Tagen reagierten die Globalen Distributionssysteme, gefolgt von Telekommunikationsunternehmen mit 8,4 Tagen, am schnellsten auf die
Anfragen des BfV und BAMAD, während die Luftfahrtunternehmen mit 29 Tagen im Durchschnitt die längste Reaktionszeit hatten.
Daran wird deutlich, dass die gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 BVerfSchG zur Auskunft
verpflichteten Unternehmen in der Regel recht schnell auf die Anfragen der Nachrichtendienste reagieren. Dies spiegelte sich auch in der Bewertung der Reaktionszeit durch die Nachrichtendienste wider. In mehr als 80 Prozent der Fälle meldeten sich die jeweiligen Unternehmen
nach Bewertung der Nachrichtendienste schnell bzw. sehr schnell zurück. In sechs Prozent
der Fälle wurde die Reaktionszeit als zufriedenstellend beurteilt. Hingegen wird das
Antwortverhalten bei knapp 11 Prozent der Unternehmen als langsam bzw. sehr langsam
eingestuft.
Abb. 3: Bewertung der Reaktionszeit der nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 BVerfSchG zur
Auskunft verpflichteten Unternehmen durch BfV und BAMAD

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