Tab. 6: Anzahl und Art der Personen, gegen die sich die Anordnung gem��ß § 8a Abs. 2
und 2a BVerfSchG richtete
Anzahl der Personen

Gesamt

Person(en), bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sie die schwerwiegenden Gefahren nach den Absätzen 2 oder 2a
nachdrücklich fördern

81

Person(en), bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie nach Absatz
2a, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch
nehmen

9

Person(en), bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass sie für eine
Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach
Nummer 1 ihren Anschluss benutzt

20

Gesamt

110

Im Durchschnitt richtete sich damit jede Anordnung gegen zwei Personen.
Beim Großteil der Anordnungen (48) wurde vom Behördenleiter bzw. seinem Stellvertreter
kein Verlängerungsantrag gestellt. In sieben Fällen wurde ein solcher Antrag gestellt und auch
genehmigt. Vier Anordnungen wurden dabei für drei Monate verlängert, während eine Anordnung drei Mal für jeweils drei Monate verlängert wurde. In zwei Fällen erfolgte keine Angabe
zum Verlängerungszeitraum.
Von den Nachrichtendiensten erhobene Daten
Hinsichtlich der im Rahmen der besonderen Auskunftsverlangen gewonnenen Daten wird
deutlich, dass mit Blick auf den Datenumfang vor allem die Verkehrsdatenabfrage bei
Telekommunikationsanbietern im Erhebungszeitraum eine große Rolle spielten, da hierbei
insgesamt die meisten Informationen erhoben wurden. Umfangreiche Informationen wurden
auch im Rahmen von Finanzermittlungen mittels Kombi-Anträgen, die sowohl an das BZSt und
an Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen gerichtet
waren, erhoben.
In der folgenden Tabelle wird dargestellt, wie oft welche Einzeldaten bei welchem Unternehmenstyp abgefragt wurden. So kann etwa die Abfrage bei einem TK-Diensteanbieter von
einem Datum (z. B. Nummer) bis hin zu einem ganzen Strauß an Daten (zusätzlich Kartennummer, Standortdaten etc.) reichen. Wie viele Daten bei welcher konkreten Abfrage erhoben
wurden, kann nicht abgelesen werden, doch lassen sich durchaus typische Abfragemuster
erkennen. Zudem wurde eine Unterteilung nach Typen von Betroffenen vorgenommen (a, b,
c).

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