Abb. 1: Anordnungen nach Phänomenbereichen104
Hinsichtlich der Gefahrenlagen im Bereich des Islamismus ging es dabei überwiegend um die
Unterstützung von islamistischen/terroristischen Organisationen und Vereinigungen bzw. um
die Unterstützung von terroristischen Aktivitäten. Im Bereich Proliferation und Spionage waren
es vor allem der Verdacht geheimdienstlicher Tätigkeiten im Geltungsbereich des BVerfSchG
(BfV) bzw. die Aufdeckung ungewöhnlicher Zahlungen, die als Entgelt für eine Spionagetätigkeit anzusehen sind, sowie die Klärung von Agentenlohn (BAMAD). Im Phänomenbereich
Rechts-/Linksextremismus ging es um die Unterstützung eines gewaltorientierten linksextremistischen Personenzusammenschlusses, die Planung, Vorbereitung und Durchführung von
gegen linksorientierte Einrichtungen und Personen gerichtete Straftaten, Unterstützung einer
ausländischen terroristischen Organisation sowie die Planung, Vorbereitung und Durchführung von gegen islamische Einrichtungen und Personen gerichtete Gewalttaten.
Betroffene
Im Erhebungszeitraum richteten sich die durch das BMI, das Bundeskanzleramt (BKAmt) und
das BMVg angeordneten besonderen Auskunftsverlangen gegen insgesamt 110 Personen
(BfV: 103 Personen; BND: 3 Personen und BAMAD: 4 Person). Beim Großteil der Personen
handelte es sich um Hauptbetroffene (81), bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorlagen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach § 8a Abs. 2 oder 2a BVerfSchG bzw.
die in § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche nachdrücklich fördern
(§ 8a Abs. 3 Nr. 1 BVerfSchG) (BfV: 75 Personen; BND: 3 Personen und BAMAD: 3 Personen).
Bei den übrigen 29 Personen handelte es sich um Nebenbetroffene. Bei 20 Personen (alle
BfV) hiervon bestand der Verdacht, dass sie Nachrichten für Hauptbetroffene entgegennehmen oder weitergeben oder diese ihren Anschluss nutzen würden (§ 8 Abs. 3 Nr. 2b
BVerfSchG). Bei neun Personen (BfV: 8 und BAMAD: 1) bestand der Verdacht, dass sie
Leistungen für einen Hauptbetroffenen in Anspruch nehmen würden (§ 8 Abs. 3 Nr. 2a
BVerfSchG).
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Für den BND erfolgte keine Abfrage des Phänomenbereichs. Daher wurden diese Fälle hier nicht
berücksichtigt.
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