Tab. 7: Informationen, die gemäß § 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG erhoben wurden
a = Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden
Gefahren nach den Absätzen 2 oder 2a nachdrücklich fördern
b = Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, bei Auskünften nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2a, dass sie die Leistung für eine Person nach
Nummer 1 in Anspruch nehmen
c = Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, bei Auskünften nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr
herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach
Nummer 1 ihren Anschluss benutzt

Erhobene Daten/Personen

a

b

c

Gesamt

Telekommunikationsdiensteanbieter
(36 Abfragen105)

324106

-

143

467

Nummer oder Kennung der beteiligten
Anschlüsse oder der Endeinrichtung

36

-

16

52

personenbezogene Berechtigungskennungen

-

-

-

-

Kartenummer (bei der Verwendung von
Kundenkarten)

4

-

-

4

Standortdaten (bei mobilen Anschlüssen)

36

-

16

52

Verbindungsdaten nach Datum und
Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon
abhängen, die übermittelten Datenmengen

36

-

16

52

Vom Nutzer in Anspruch genommener
Telekommunikationsdienst

36

-

16

52

Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen

36

-

16

52

Beginn und Ende der festgeschalteten
Verbindungen nach Datum und Uhrzeit

35

-

16

51

Übermittelte Datenmengen, soweit
davon Entgelte abhängigen

35

-

15

50

Sonstige zum Aufbau und zur
Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung
notwendige Verkehrsdaten

35

-

16

51

105
106

Die Zahl der Abfragen ergibt sich aus Tabelle 2.
In dieser Zeile findet sich die Summe der Einzeldaten. Dies gilt für alle grau hinterlegten Zeilen.

38

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