Tab. 7: Informationen, die gemäß § 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG erhoben wurden
a = Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden
Gefahren nach den Absätzen 2 oder 2a nachdrücklich fördern
b = Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, bei Auskünften nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2a, dass sie die Leistung für eine Person nach
Nummer 1 in Anspruch nehmen
c = Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, bei Auskünften nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr
herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach
Nummer 1 ihren Anschluss benutzt
Erhobene Daten/Personen
a
b
c
Gesamt
Telekommunikationsdiensteanbieter
(36 Abfragen105)
324106
-
143
467
Nummer oder Kennung der beteiligten
Anschlüsse oder der Endeinrichtung
36
-
16
52
personenbezogene Berechtigungskennungen
-
-
-
-
Kartenummer (bei der Verwendung von
Kundenkarten)
4
-
-
4
Standortdaten (bei mobilen Anschlüssen)
36
-
16
52
Verbindungsdaten nach Datum und
Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon
abhängen, die übermittelten Datenmengen
36
-
16
52
Vom Nutzer in Anspruch genommener
Telekommunikationsdienst
36
-
16
52
Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen
36
-
16
52
Beginn und Ende der festgeschalteten
Verbindungen nach Datum und Uhrzeit
35
-
16
51
Übermittelte Datenmengen, soweit
davon Entgelte abhängigen
35
-
15
50
Sonstige zum Aufbau und zur
Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung
notwendige Verkehrsdaten
35
-
16
51
105
106
Die Zahl der Abfragen ergibt sich aus Tabelle 2.
In dieser Zeile findet sich die Summe der Einzeldaten. Dies gilt für alle grau hinterlegten Zeilen.
38