Aufgrund von Bestrebungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung
(Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das
friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des
Grundgesetzes) gerichtet sind.
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG)
34
Zum Schutz von Mitarbeitern, Einrichtungen, Gegenständen und
Quellen des BND gegen sicherheitsgefährdende oder
geheimdienstliche Tätigkeiten
(§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNDG)
3
Aufgrund von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen
Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde
Macht
(§ 1 Abs.1 S. 1 Nr. 2 MADG)
3
Gesamtzahl
115
Die wichtigsten Aufgabennormen, auf die das BfV seine Anträge gemäß § 8a Abs. 2, 2a
BVerfSchG im Erhebungszeitraum stützte, waren § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG (36), § 3 Abs. 1
Nr. 4 BVerfSchG (34) sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG (29). Seltener wurde hingegen auf
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG zurückgegriffen. Das BAMAD stützte sich bei seinen Anträgen
ausschließlich auf § 1 Abs.1 S. 1 Nr. 2 MADG, während der BND im Erhebungszeitraum immer
auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 BNDG zurückgriff.
Bei 21 Anträgen stützten sich die drei Nachrichtendienste auf eine einzige Aufgabennorm. In
elf Fällen griff das BfV auf zwei Aufgabennormen zurück, um Anträge gemäß § 8a Abs. 2 und
2a BVerfSchG zu stellen. Drei Aufgabennormen dienten in 21 Fällen als Begründung für die
Anträge des BfV. Zweimal wurde auf alle vorhandenen Aufgabennormen im Bundesverfassungsschutzgesetz zurückgegriffen.
Der evaluierungspflichtige § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG diente regelmäßig als zusätzliche
Begründung, jedoch stützte sich das BfV in keinem Fall ausschließlich auf diese Aufgabennorm. Am häufigsten wurde § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG in Verbindung mit den Nummern 1
und 3 (21) als Grundlage für Anträge gemäß § 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG genutzt. In zehn
Fällen war es zusätzlich nur die Nummer 3. In einem Fall begründete die Nummer 4 mit der
Nummer 1 zusammen den Antrag für die Durchführung einer Maßnahme gemäß § 8a Abs. 2
und 2a BVerfSchG. Eine Begründung, die sich auf alle Aufgabennormen des BfV stützte, gab
es im Erhebungszeitraum nur zweimal.
Das BAMAD nannte in keinem Fall den analog zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG eingeführten
§ 1 Abs. 1 S. 2 MADG als Grund für die im Erhebungszeitraum durchgeführten Datenerhebungsmaßnahmen.
Zuordnung zu Phänomenbereichen
Hinsichtlich der Zuordnung der angeordneten Maßnahmen zu einzelnen Phänomenbereichen
zeigte sich ein eindeutiger Schwerpunkt: Der Großteil der Anordnungen sind dem Phänomenbereich Islamismus (34) zuzuordnen, während die Bereiche Proliferation und Spionage (14)
und Rechts- und Linksextremismus (4) im Erhebungszeitraum nur eine untergeordnete Rolle
spielten.
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