Unternehmen – etwa unter Berufung auf § 3 Abs. 1 NDÜV – unterschiedliche Datenformate
und Kommunikationsformen (Brief, E-Mail (teils mit Link und Passwort), PDF, ZIP etc.) nutzen.
Bisher sei es nicht vorgekommen, dass ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert
habe. Zudem gebe es keine Hinweise auf negative Folgen für die Betroffenen.
Die Abfragemöglichkeit wurde beispielsweise dafür genutzt, um den Nutzer eines sozialen
Netzwerks zu identifizieren, der auf seiner Profil-Seite eine IS-Fahne gepostet hatte. In einem
anderen Fall ging es um die Gewinnung weiterer Erkenntnisse über eine geschlossene rechtsextreme Facebook-Gruppe, in der Aktivitäten in Zusammenhang mit einem Umsturz (z. B.
geplante Schießübungen im Ausland) diskutiert wurden. Durch die von Facebook übermittelte
IP-Adresse, die in dasselbe Land geführt habe, in der auch die Schießübungen stattfinden
sollten, konnten die gewonnenen Informationen zu einer Verifizierung des o. g. Szenarios beitragen.
Mit Blick auf die Lösch- und Benachrichtigungspflichten, die im neu eingefügten § 8b
BVerfSchG zusammengefasst wurden, ist festzustellen, dass es im Erhebungszeitraum in
keinem Fall zu einer Löschung von Daten und auch nicht zu einer Mitteilung an Betroffene
gekommen ist. Dies lag daran, dass die Erhebungsbögen zu den Maßnahmen direkt nach
ihrem Abschluss ausgefüllt und ans InGFA übermittelt wurden. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch
noch keine Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene und die Löschung der personenbezogenen Daten vor.
4.2.2.3.

§ 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG, § 3 BNDG und § 4a MADG

Im Erhebungszeitraum wurden 55 Maßnahmen gemäß § 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG
angeordnet, wobei 49 Anordnungen durch das BfV und je drei durch das BAMAD und den
BND erfolgten.
Tab. 4: Anordnungen gemäß § 8a Abs. 2 und Abs. 2a BVerfSchG nach Nachrichtendiensten
Rechtsgrundlage BfV

BAMAD

BND

Gesamt

§ 8a Abs. 2 S. 1
Nr. 1 BVerfSchG

-

1

-

1

§ 8a Abs. 2 S. 1
Nr. 2 BVerfSchG

13

2

2

17

§ 8a Abs. 2 S. 1
Nr. 4 BVerfSchG

36

-

-

36

§ 8a Abs. 2 S. 1
Nr. 5 BVerfSchG

-

-

-

-

§ 8a Abs. 2a
BVerfSchG

13

2

1

16

Gesamt

49

3100

3

55101

100

Bei zwei Fällen handelte es sich um Kombi-Anträge (§ 8a Abs. 2a plus § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2
BVerfSchG), die hier nur einmal gezählt werden.
101 Bei 15 der 16 BZSt-Abfragen handelte es sich um Kombi-Anträge, die hier nur einmal gezählt werden.

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