Prüfschwelle bereits sehr hoch. Sofern jedoch eine solche Maßnahme losgelöst von G 10Maßnahmen zum Einsatz komme, könne die Unterscheidung relevant werden.
Im Folgenden erfolgt eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Regelungen.
4.2.2.2. § 8a Abs. 1 BVerfSchG, § 3 BNDG und § 4a MADG (Bestandsdatenauskunft bei
Telediensteanbietern)
Von der Möglichkeit, bei Telediensteanbietern Auskünfte über Bestandsdaten einzuholen,
machte das BfV im Erhebungszeitraum insgesamt in 251 Fällen Gebrauch, während dieses
Instrument beim BND und BAMAD nicht zum Einsatz kam. Das BAMAD gab jedoch an, dass
die Möglichkeit außerhalb des Erhebungszeitraums in jüngerer Vergangenheit genutzt worden
sei. Hierbei habe es sich um einen Fall gehandelt, in dem Ebay um die Herausgabe der Daten
eines Nutzerkontos ersucht worden sei, da über dieses Konto eingestufte Papiere angeboten
worden seien. Insgesamt sei von der Möglichkeit bislang aber selten Gebrauch gemacht
worden. Nach Einschätzung des BAMAD werde die Nutzung dieses Instrument in Zukunft
jedoch zunehmen. Der BND verwies darauf, dass der seltene Gebrauch der Befugnis, auf den
besonderen Auslandsbezug, durch den die Arbeit des BND gekennzeichnet sei, sowie auf die
strenge interne Erforderlichkeitsprüfung zurückzuführen sei.
Aufgrund des deutlichen Anstiegs der Fallzahlen (2016/17: 251 gegenüber 2013/14: 12) in
diesem Bereich wurde in Absprache mit dem BMI und BfV auf eine einzelfallbezogene Erfassung der Maßnahmen verzichtet. Stattdessen wurden zentrale Informationen zu den besonderen Auskunftsverlangen gemäß § 8a Abs. 1 BVerfSchG vom BfV aggregiert übermittelt.
Dadurch war es nicht mehr möglich, für alle Aspekte, die im für die Einzelfallerfassung vorgesehenen Erhebungsbogen abgefragt werden sollten, abzudecken bzw. hierzu exakte Angaben
zu machen.
Anders als bei den besonderen Auskunftsverlangen nach § 8a Abs. 2 und 2a BVerfSchG findet
hier kein formalisiertes Verfahren Anwendung. Die Überprüfung der Voraussetzungen erfolgt
durch den Sachbearbeiter. Antragsbefugt sind nur bestimmte Personen. Die Beantragung
erfolgt durch die Fachabteilung bei der Abteilung 3.
Hauptsächlich wurde die Möglichkeit vom BfV dazu genutzt, Informationen im Zusammenhang
mit islamistischen Aktivitäten zu erheben. Die Anordnungen richteten sich insgesamt gegen
251 Personen, wobei hier nicht näher angegeben wurde, ob es sich ausschließlich um Hauptoder auch um Nebenbetroffene gehandelt hat. Im Rahmen der Abfragen wurden lediglich
Namens- und Anschriftenfragmente erhoben.
Der Nutzen der im Rahmen der besonderen Auskunftsverlangen gewonnenen Informationen
für die nachrichtendienstliche Arbeit wurde – trotz lückenhafter Rückmeldungen der jeweiligen
Unternehmen – als hoch eingestuft, da Informationen zu weiteren Erreichbarkeiten der Betroffenen gewonnen werden konnten, die Weiterermittlungen ermöglichten. Die Anfragen
richteten sich hauptsächlich an Facebook (239) und in deutlich weniger Fällen an Twitter und
YouTube (2). In diesem Zusammenhang wies das BfV darauf hin, dass es sich bei solchen
Auskunftsersuchen auf Unternehmen beschränke, mit denen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bestehe und die Informationen nicht an Dritte weitergeben würden. Nach Angabe
des BfV dauerte es in der Regel zwei bis drei Wochen, bis die zur Auskunft verpflichteten
Unternehmen die gewünschten Auskünfte erteilt haben, und wurde insgesamt als zufriedenstellend bewertet. Insgesamt habe sich die Zusammenarbeit mit den verpflichteten Unternehmen verbessert und funktioniere mittlerweile gut. Auch wenn die Zusammenarbeit gut
funktionieren würde, bleibe der Prozess – verglichen mit den automatisierten Abfragen nach
§§ 112 und 113 TKG – „Handarbeit“. Teilweise würden die zur Auskunft verpflichteten
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