Tab. 3 gibt einen Überblick, wie oft die Befugnisse nach § 8a Abs. 2 BVerfSchG von den drei
Nachrichtendiensten im Zeitraum 2002 bis 2015 genutzt wurden:
Tab. 3: Anzahl der Anordnungen der besonderen Auskunftsverlangen gemäß § 8a
Abs. 2 BVerfSchG nach Nachrichtendiensten 2002-2015
Luftfahrtunternehmen

Finanzdienstleister

BND

BfV

BND

BAMAD

BfV

BND

BAMAD

1

21

2

3

30

3

3

36

2003

2

14

2

9

3

2

25

5

2

32

2004

0

7

0

22

1

1

29

1

1

31

2005

0

12

0

20

0

1

32

0

1

33

2006

0

7

0

14

0

0

21

0

0

21

2007

0

0

0

5

0

0

34

2

2

39

2

2

43

2008

2

0

0

10

0

0

48

2

2

60

2

2

64

2009

1

3

0

17

1

0

54

0

1

72

4

1

77

2010

10

0

0

16

0

0

42

0

1

68

0

1

69

2011

4

0

0

17

0

0

34

0

0

55

0

0

55

2012

10

0

0

25

1

0

34

0

0

69

1

0

70

2013

7

0

1

23

1

1

54

0

0

84

1

2

87

2014

3

0

0

30

0

0

37

0

2

70

0

2

72

2015

2

0

0

18

0

2

38

0

0

58

0

2

60

Ges.

42

3

1

209

6

3

461

10

15

712

19

19

750

BND

8

BfV

BfV

Jahre
gesamt

1

46

218

BAMAD

Gesamt

2002

Ges.

BAMAD

Jahr

Telekommunikations- und Telediensteanbieter

486

750

Änderung der allgemeinen Maßnahmevoraussetzungen
In § 8a Abs. 1 BVerfSchG wurde die Eingriffsschwelle durch den Zusatz „(…) und tatsächliche
Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG Schutzgüter
vorliegen“ erhöht. In § 8 Abs. 2 BVerfSchG erfolgte durch die Änderung von „tatsächliche
Anhaltspunkte“ zu „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass…“ ebenfalls eine Verschärfung der Tatbestandsvoraussetzungen. Das BfV wies daraufhin, dass sich die Anforderungen
für die Durchführung einer Maßnahme gemäß § 8a Abs. 1 BVerfSchG als sehr hoch darstellen
und fast so hoch seien wie bei G 10-Maßnahmen. Dies gilt erst recht für Maßnahmen nach
§ 8a Abs. 2 BVerfSchG. Ebenso wurde die Hürde für die Nebenbetroffenen nach § 8a Abs. 3
Nr. 2 BVerfSchG derart erhöht, dass nun auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein
muss, dass sie Leistungen für eine Person nach Nr. 1 in Anspruch nehmen. Das BAMAD gab
an, dass es zu einer formalen Erhöhung der Tatbestandsvoraussetzungen gekommen sei, die
jedoch in der Praxis oft nicht relevant sei, da die besonderen Auskunftsverlagen oft Teil eines
Maßnahmenbündels seien, das auch G 10-Maßnahmen enthalten würde. Dadurch sei die
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