Tab. 3 gibt einen Überblick, wie oft die Befugnisse nach § 8a Abs. 2 BVerfSchG von den drei
Nachrichtendiensten im Zeitraum 2002 bis 2015 genutzt wurden:
Tab. 3: Anzahl der Anordnungen der besonderen Auskunftsverlangen gemäß § 8a
Abs. 2 BVerfSchG nach Nachrichtendiensten 2002-2015
Luftfahrtunternehmen
Finanzdienstleister
BND
BfV
BND
BAMAD
BfV
BND
BAMAD
1
21
2
3
30
3
3
36
2003
2
14
2
9
3
2
25
5
2
32
2004
0
7
0
22
1
1
29
1
1
31
2005
0
12
0
20
0
1
32
0
1
33
2006
0
7
0
14
0
0
21
0
0
21
2007
0
0
0
5
0
0
34
2
2
39
2
2
43
2008
2
0
0
10
0
0
48
2
2
60
2
2
64
2009
1
3
0
17
1
0
54
0
1
72
4
1
77
2010
10
0
0
16
0
0
42
0
1
68
0
1
69
2011
4
0
0
17
0
0
34
0
0
55
0
0
55
2012
10
0
0
25
1
0
34
0
0
69
1
0
70
2013
7
0
1
23
1
1
54
0
0
84
1
2
87
2014
3
0
0
30
0
0
37
0
2
70
0
2
72
2015
2
0
0
18
0
2
38
0
0
58
0
2
60
Ges.
42
3
1
209
6
3
461
10
15
712
19
19
750
BND
8
BfV
BfV
Jahre
gesamt
1
46
218
BAMAD
Gesamt
2002
Ges.
BAMAD
Jahr
Telekommunikations- und Telediensteanbieter
486
750
Änderung der allgemeinen Maßnahmevoraussetzungen
In § 8a Abs. 1 BVerfSchG wurde die Eingriffsschwelle durch den Zusatz „(…) und tatsächliche
Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG Schutzgüter
vorliegen“ erhöht. In § 8 Abs. 2 BVerfSchG erfolgte durch die Änderung von „tatsächliche
Anhaltspunkte“ zu „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass…“ ebenfalls eine Verschärfung der Tatbestandsvoraussetzungen. Das BfV wies daraufhin, dass sich die Anforderungen
für die Durchführung einer Maßnahme gemäß § 8a Abs. 1 BVerfSchG als sehr hoch darstellen
und fast so hoch seien wie bei G 10-Maßnahmen. Dies gilt erst recht für Maßnahmen nach
§ 8a Abs. 2 BVerfSchG. Ebenso wurde die Hürde für die Nebenbetroffenen nach § 8a Abs. 3
Nr. 2 BVerfSchG derart erhöht, dass nun auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein
muss, dass sie Leistungen für eine Person nach Nr. 1 in Anspruch nehmen. Das BAMAD gab
an, dass es zu einer formalen Erhöhung der Tatbestandsvoraussetzungen gekommen sei, die
jedoch in der Praxis oft nicht relevant sei, da die besonderen Auskunftsverlagen oft Teil eines
Maßnahmenbündels seien, das auch G 10-Maßnahmen enthalten würde. Dadurch sei die
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