Einholung von Auskünften über Verkehrsdaten bei
Teledienstanbietern
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Einholung von Auskünften beim BZSt
16
Gesamt
337
Im Erhebungszeitraum wurden die in § 8a BVerfSchG genannten Befugnisse hauptsächlich
genutzt, um Auskünfte bei Telediensteanbietern (251) einzuholen. Deutlich weniger wurde von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich zur Informationsbeschaffung an Telekommunikationsunternehmen (36), Kreditinstitute (16), an das BZSt (16), an Finanzdienstleistungsunternehmen (13), Luftfahrtunternehmen sowie Globale Distributionssysteme (je 1) zu wenden.
Hingegen wurden im Erhebungszeitraum keine besonderen Auskunftsverlangen an Betreiber
von Computerreservierungssystemen sowie an Telediensteanbieter bzgl. der Abfrage von
Verkehrsdaten gerichtet.
Hinsichtlich des Nutzungsverhaltens lässt sich ein wesentlicher Unterschied zu den Vorjahren
erkennen. Obwohl das BfV die besonderen Auskunftsverlangen – im Vergleich zu BND und
BAMAD – am häufigsten nutzte, ist es zu einer Verschiebung mit Blick auf die Nutzungshäufigkeit der einzelnen Befugnisse gekommen. Während der Schwerpunkt in der Vergangenheit eindeutig auf der Einholung von Auskünften bei Telekommunikationsdiensteanbietern
sowie Finanzdienstleistungsinstituten und Kreditinstituten lag, war die Besonderheit im
aktuellen Erhebungszeitraum, dass die Bestandsdatenabfrage bei Telediensteanbietern
gemäß § 8a Abs. 1 BVerfSchG mit großem Abstand am häufigsten genutzt wurde. Unverändert blieb dagegen die Nutzung der Möglichkeit, Daten bei Luftfahrtunternehmen abzufragen, auf die weiterhin selten zurückgegriffen wurde.
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