eingeholt. In 15 Fällen erfolgte die Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten und/oder
Finanzdienstleistungsunternehmen sowie beim BZSt (sog. Kombi-Antrag). In einem Fall erfolgte in zwei Teilanordnungen eine Abfrage einer bereits bekannten Kontonummer bei einem
Kreditinstitut und parallel eine Kontostammdatenabfrage beim BZSt. In einem weiteren Fall
wurden ausschließlich Auskünfte bei einem Kreditinstitut eingeholt. In zwei Fällen handelte es
sich um ein besonderes Auskunftsverlangen gegenüber Luftfahrtunternehmen.
Tab. 1: Anzahl der Anordnungen nach § 8a Abs. 1, 2 und 2a BVerfSchG
Rechtsgrundlage
Anzahl
§ 8a Abs. 1 BVerfSchG
251
§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BVerfSchG
1
§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG
17
§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BVerfSchG
36
§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BVerfSchG
-
§ 8a Abs. 2a BVerfSchG
1699
Gesamt
321
Die Anordnungen richteten sich in einem Drittel der Fälle an jeweils ein einzelnes Unternehmen. Ein Fünftel der Anordnungen betrafen jeweils zwei Unternehmen. In 14 Fällen
wurden drei bis fünf Unternehmen um die Erteilung von Auskünften gebeten. In weiteren zehn
Fällen waren es sechs bis sieben Unternehmen. Eine Anordnung im Bereich der Finanzermittlungen richtete sich an insgesamt 19 verschiedene Unternehmen.
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss darüber, an welche Unternehmenstypen die Anordnungen im Erhebungszeitraum gerichtet waren:
Tab. 2: Art der Datenerhebungsmaßnahme nach Unternehmenstypen
Auskunftsverpflichtete Unternehmen
Anzahl Nennungen
Einholung von Auskünften über Bestandsdaten bei Telediensteanbietern
251
Einholung von Auskünften bei Luftfahrtunternehmen
1
Einholung von Auskünften bei Betreibern von
Computerreservierungssystemen
-
Einholung von Auskünften bei Globalen Distributionssystemen
1
Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten
16
Einholung von Auskünften bei Finanzunternehmen
3
Einholung von Auskünften bei Finanzdienstleistungsinstituten
13
Einholung von Auskünften bei Telekommunikationsdiensteanbietern
36
99
Bei 15 der 16 BZSt-Abfragen handelte es sich um sog. Kombi-Anträge (13x BfV, 2x BAMAD).
29