e)

§ 2a BNDG a. F. (nunmehr § 3 BNDG)

Ursprünglich regelte § 2a BNDG das besondere Auskunftsverlangen des BND. Er verwies auf
die Bestimmungen in §§ 8a, b BVerfSchG. Anstelle der in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten
Schutzgüter wurde auf eine schwerwiegende Gefahr für die in § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 1-4 und Nr. 6
G 10 genannten Gefahrenbereiche angeknüpft. Die Vorschrift wurde mit dem TBG 2002
eingeführt.89 Aufgrund der Änderungen des BVerfSchG im Zuge des TBEG 2007 wurde die
Vorschrift entsprechend angepasst.90 Die Vorschrift verwies seitdem auf §§ 8a, b BVerfSchG
und erstreckt sich daher auch auf die Auskunft über Bestandsdaten. Das Änderungsgesetz im
Jahre 2011 nahm formale Anpassungen an die geänderten § 8a, b BVerfSchG vor.91 Ferner
wurde die Norm 2016 neu gegliedert und die Eigensicherung ausdrücklich als Schutzgut aufgenommen.92 Schließlich wurden die besonderen Auskunftsverlangen im Zuge der umfassenden Novellierung des BNDG Ende 2016 in § 3 BNDG verschoben, ohne dass eine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde.93
f)

§ 4a MADG

§ 4a MADG wurde durch das TBEG im Jahre 2007 neu eingefügt.94 Der Gesetzgeber bezweckte mit der Einführung eine Gleichstellung mit den Befugnissen des BfV. Dies sei erforderlich, um Sicherheitslücken im Bereich der Bundeswehr zu schließen.95 Das Änderungsgesetz im Jahre 2011 nahm nur geringe formelle Änderungen vor.96 Anstelle des Verweises
auf § 8a BVerfSchG a. F. nimmt die Bestimmung nunmehr Bezug auf §§ 8a, b BVerfSchG.
Das TBEG verwies auf die Einschränkung des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses in
Art. 10 Abs. 1 GG. Da das Auskunftsersuchen über den Post- und Briefverkehr in § 8a
BVerfSchG gestrichen wurde, verweist § 4a MADG nur noch auf das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses. Der Gesetzgeber nahm die Änderung zur Anpassung an die neu
strukturierten §§ 8a-c BVerfSchG vor.97
4.2.2. Empirische Ergebnisse
4.2.2.1. Überblick
Im Erhebungszeitraum sind insgesamt 321 Anordnungen98 gemäß § 8a Abs. 1, 2 und 2a
BVerfSchG ergangen, von denen 313 vom BfV umgesetzt wurden. Fünf besondere Auskunftsverlangen wurden vom BAMAD und drei vom BND gestellt.
In 251 Fällen ging es um die Einholung von Auskünften zu Bestandsdaten gemäß § 8a Abs. 1
BVerfSchG. In 36 Fällen wurden Auskünfte ausschließlich bei Telekommunikationsanbietern
89

Art. 3 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 364, in Kraft getreten am 01.01.2002.
Art. 4 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 4, in Kraft getreten am 11.01.2007.
91 Art. 3 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2579, in Kraft getreten
am 10.01.2012; Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 18.
92 Art. 2 Nr. 1 Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des Internationalen
Terrorismus vom 26.07.2016, BGBl I Nr. 27 vom 29.07.2016, S. 1818 mWv 30.7.2016
93 Art. 1 Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom
23.12.2016, BGBl I Nr. 67 vom 30.12.2016, S. 3346.
94 Art. 3 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 4, in Kraft getreten am 11.01.2007.
95 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 16/2921, S. 18.
96 Art. 2 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2578, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
97 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 18.
98 In einem Fall hat der BND in einer Anordnung Auskünfte zu einer bereits bekannten Kontonummer
bei einem Kreditinstitut eingeholt und eine Kontostammdatenabfrage beim BZSt durchgeführt (zwei
Teilanordnungen). Obwohl es sich um nur einen Antrag handelte, der jedoch aus zwei Teilanordnungen
bestand, wurden beide Teilanordnungen einzeln gezählt.
90

28

Select target paragraph3