Diese Dreiteilung wurde im Zuge der TBEG-Evaluation kritisiert. Die Bundesregierung wollte
in ihrem Gesetzesentwurf zum Änderungsgesetz 2011 die Differenzierung zwischen
Maßnahmen in § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 4, 5 BVerfSchG, die in das Fernmeldegeheimnis eingreifen,
und den übrigen Maßnahmen in Nr. 1, 2 und Abs. 2a zunächst fortführen. Bei den Verkehrsdaten und Nutzungsdaten sollte § 12 Abs. 1 G 10 entsprechend anwendbar sein. Für die Auskünfte über Flugdaten und Finanztransferdaten sollte eine Mitteilung unterbleiben, solange
eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs nicht ausgeschlossen werden kann oder solange
der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar
ist.81 Durch das Änderungsgesetz von 2011 wurde die Bestimmung nach § 8b Abs. 7
BVerfSchG verlagert und inhaltlich verändert. Seit der Novellierung erstrecken sich die
Mitteilungspflichten nach § 12 Abs. 1 G 10 auf alle Maßnahmen des § 8a BVerfSchG. Eine
Einschränkung dieser Mitteilungspflichten nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 S. 5 G 10 (Möglichkeit der endgültigen Nichtmitteilung nach Zustimmung der G 10-Kommission) ist lediglich für
die Maßnahmen nach § 8a Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 4 und 5 BVerfSchG vorgesehen, d. h. nicht
für Flug- und Finanztransferdaten (siehe Kapitel 5.3.2 und 5.3.3, S. 140 ff.).
(8) § 8b Abs. 9 BVerfSchG – Entschädigung
Für die Auskunft über Verkehrsdaten kann das verpflichtete Unternehmen eine Entschädigung
nach § 8b Abs. 9 BVerfSchG verlangen. Die Regelung ist im Jahre 2011 neu in das BVerfSchG
eingefügt worden.82
Das TBG im Jahre 2002 ermöglichte dem BfV durch § 8 Abs. 5-8 BVerfSchG die Einholung
unentgeltlicher Auskunft über die Daten.83 Eine Entschädigung war für keine der Auskunftsmaßnahmen vorgesehen. Das TBEG 2007 hat das Wort „unentgeltlich“ in § 8a Abs. 2
BVerfSchG nicht übernommen. Andererseits fand sich auch kein Hinweis auf eine entsprechende Möglichkeit der Entschädigung.84 Im Rahmen der Strafverfolgung war und ist eine
Entschädigung für die Auskunft über Verkehrsdaten nach § 23 Abs. 1 Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz (JVEG) i. V. m. Anlage 3 vorgesehen. Dies wurde im Jahre 2011 zum
Anlass genommen, eine entsprechende Regelung in § 8b Abs. 9 BVerfSchG aufzunehmen.
Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit der strafprozessualen Regelung erreicht werden.85
Für die übrigen in § 8a Abs. 1, 2 BVerfSchG genannten Auskunftsmaßnahmen sieht § 8b
Abs. 8 S. 2 Nr. 6 BVerfSchG vor, dass die Entschädigung durch Rechtsverordnung geregelt
werden kann.
d)

§ 8c BVerfSchG – Einschränkungen eines Grundrechts

Das TBG erfüllte das nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG erforderliche Zitiergebot durch § 8 Abs. 12
BVerfSchG.86 Durch das TBEG erfolgte eine Verlagerung nach § 8a Abs. 9 BVerfSchG.87 Im
Zuge der Novellierung 2011 wurde die Bestimmung in die neue Norm § 8c BVerfSchG
ausgegliedert.88

81

Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 2, 16.
Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2578, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
83 Art. 1 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 361, in Kraft getreten am 01.01.2002.
84 Art. 1 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 2 f., in Kraft getreten am 11.01.2007.
85 Vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 17/6925, S. 17.
86 Art. 1 TBG vom 09.01.2002, BGBl I Nr. 3 vom 11.01.2002, S. 362, in Kraft getreten am 01.01.2002.
87 Art. 1 TBEG vom 05.01.2007, BGBl I Nr. 1 vom 10.01.2007, S. 3, in Kraft getreten am 11.01.2007.
88 Art. 1 Änderungsgesetz vom 07.12.2011, BGBl I Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2578, in Kraft getreten
am 10.01.2012.
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